Aufgehobener Durchsuchungsbeschluss macht Sachpfändung rechtswidrig

Das Finanzgericht hat die Rechtswidrigkeit der im Rahmen der Durchsuchung durchgeführten Sachpfändung auf Antrag festzustellen, wenn ein Durchsuchungsbeschluss aufgehoben wurde. So hat es der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.10.2019 – VII R 6/18 entschieden.

Der Streitfall

Vollziehungsbeamte des Finanzamts ließen im Streitfall die Hintertüre zur Garage des Klägers in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Dort pfändete die leitende Vollziehungsbeamtin einen PKW durch Anbringung je eines Pfandzeichens an der Heckscheibe und Tür sowie mittels Wegnahme des Kennzeichens. Ebenfalls pfändete sie ein Motorrad durch Anbringung eines Pfandzeichens auf dem Tacho.

Den Beamten lag dabei ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts für die Wohnung und die Geschäftsräume des Klägers unter Auflistung von zehn Vollstreckungsersuchen vor, allerdings ohne Nennung der zu vollstreckenden Beträge. Der Kläger erhob hiergegen sofortige Beschwerde, woraufhin das Landgericht den Durchsuchungsbeschluss des AG aufhob, da die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden seien.

Das Urteil des BFH

Dem FG ist es verwehrt, die Entscheidung des LG, mit dem dieses den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben hat, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen wird aufgrund der bloßen Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses rechtswidrig, so das Urteil des BFH.

Grundlage der gegen den Willen des Vollstreckungsschuldners durchgeführten Durchsuchung und die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen in seiner Wohnung ist die rechtmäßige Durchsuchungsanordnung. Entfällt diese, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, sind aber im finanzgerichtlichen Verfahren anfechtbar. Dies dient dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 des Grundgesetzes und sichert die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens.

Andernfalls würde der nach der Zivilprozessordnung vorgesehene Rechtsschutz unterlaufen.

Fazit

Die Entscheidung stärkt die Rechte der von Vollstreckungsmaßnahmen betroffenen Schuldner.

Weitere Informationen:

BFH, Urteil v. 15.10.2019 – VII R 6/18