Nicht abziehbare Schuldzinsen

BFH zur Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG


Schuldzinsen können nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG nicht abziehbar sein, wenn sie aus Überentnahmen resultieren. Die Ausgestaltung dieser Norm beruht auf dem Eigenkapitalmodell und der Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf, als er erwirtschaftet und eingelegt hat.

Da die Berechnung trotz Hilfsmittel nicht ganz einfach ist, verwundert es wohl nicht, dass zwei Parteien nun vor dem BFH darum stritten, in welcher Höhe die Schuldzinsen nicht abziehbar waren.

Was ist passiert?

Weiterlesen