Kündigungsschutz für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 812/16) hat entschieden, dass ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter, der von einer der Bestellpflicht unterliegenden Stelle berufen wird, nachwirkenden Kündigungsschutz erfährt. Dies setzt voraus, dass er nicht nur wegen vorübergehender Verhinderung des zunächst bestellten Datenschutzbeauftragten dessen Aufgaben tatsächlich wahrgenommen hat.

Der Fall im Einzelnen:

Eine Betriebskrankenkasse mit ca. 400 Mitarbeitern berief eine Arbeitnehmerin zur Datenschutzbeauftragten. Diese erkrankte längerfristig für 7 Monate. Ein anderer Arbeitnehmer wurde mit seiner Zustimmung für diesen Zeitraum schriftlich zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten berufen. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser befristeten Datenschutztätigkeit wurde ihm ordentlich betriebsbedingt gekündigt. Hiergegen wandte sich dieser stellvertretende Datenschutzbeauftragte erfolgreich mit der Kündigungsschutzklage.

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