Seit 25.11.2020 können die Corona-Novemberhilfen beantragt werden. Soloselbständige können den verlorenen Zuschuss bis 5.000 € sogar ohne Einschaltung eines Dritten selbst beantragen. Die Praxis zeigt aber: Das Beantragungsverfahren funktioniert in vielen Fällen nicht, das dringend benötigte Geld kommt nicht an.
Hintergrund
Die sog. „Novemberhilfe“ richtet sich an Unternehmen, die durch die Schließung während des Lockdowns light seit 2.11.2020 betroffen sind. Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird, beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unternehmen können bis zu 75 Prozent des Umsatzes vom November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Nach dem Beschluss der MPK vom 25.11.2020 wird die Novemberhilfe anteilig auch für den Zeitraum des verlängerten Lockdowns bis 20.12.2020 gezahlt.
Die Antragstellung für die Novemberhilfe läuft auch bei Soloselbständigen über dieselbe Plattform wie bei der Überbrückungshilfe, die Antragstellung ist seit 25.11.2020 über zugelassene Dritte möglich, die Dezemberhilfe kann erst im Dezember 2020 beantragt werden. Bereits im November sind erste Abschlagszahlungen erfolgt, die bei Soloselbständigen bis zu 5.000 € betragen.
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