Sparen was das Zeug hält – Energieeinsparverordnung verlängert

Die Energiekrise ist noch nicht vorbei: Am 10.2.2023 hat der Bundesrat deshalb der Verlängerung der Energieeinsparverordnung bis Mitte April 2023 zugestimmt. Was bedeutet das?

Hintergrund

Infolge des russischen Angriffskrieges in der Ukraine sind auch in Deutschland aufgrund der Mangellage die Energiepreise seit Frühjahr 2022 dramatisch angestiegen. Die Verordnung zur Änderung der sog. Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) trat am 1.9.2022 in Kraft (BGBl 2022 I S. 1446) und sollte ursprünglich am 28.2.2023 wieder außer Kraft treten. Die Verordnung enthält Vorgaben für Energieeinsparmaßnahmen für Privathaushalte, Unternehmen sowie die öffentliche Hand, die kurzfristig ihre Wirksamkeit entfalten soll, indem sie alle Verordnungsadressaten zum Energiesparen anhält. Konkret bedeutet das etwa, dass private Schwimmbäder nicht mit Gas oder Strom beheizt werden dürfen (§ 4 EnSikuMaV) oder am Arbeitsplatz in Nichtwohngebäuden die Raumtemperatur bei „körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit“ 19 Grad Celsius nicht überschreiten darf (§ 6 Abs.1 a EnSikuMaV).

Energieeinsparmaßnahmen bis 15.4.2023 verlängert

Nach der Zustimmung des Bundesrates vom 10.2.2023 (BR-Drs. 6/23 (B)) werden die Vorgaben zum Energiesparen für Privathaushalte, Unternehmen und die öffentliche Hand über den 28.2.2023 hinaus bis 15.4.2023 verlängert. Weiterlesen