Am 12.5.2023 hat der Bundesrat eine abermalige Änderung der gesetzlichen Energiepreisbremsen befürwortet – mit Einschränkungen. Jetzt ist abschließend der Bundestag am Zug.
Hintergrund
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG v. 20.12.22, BGBl 2022 I S. 2560) sowie das Strompreisbremsegesetz (StromPBG v 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2512) wurden Ende 2022 beschlossen und sehen Entlastungen der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Wirtschaft sowie weiterer Einrichtungen von hohen Preisen für Strom, Erdgas und Wärme vor. Diese Gesetze wurden durch die Differenzbetragsanpassungsverordnung (v. 17.3.2023, BGBl Nr. 81) und das erste ÄndG zu den Energiepreisbremsen (BGBl 2023 I Nr. 110) bereits geändert.
Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen überwiegend redaktionelle und regelungstechnische Anpassungen vorgenommen werden, darüber hinaus Änderungen im SGB XI und im Krankenhausfinanzierungsgesetz. Hierzu gehören Regelungen zur Präzisierung der Energieberatung für Krankenhäuser und voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, ferner Ausgleichszahlungen Krankenhäuser zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen. Auch die Kosten für teilstationäre Behandlungen sind von den steigenden Kosten betroffen und werden nicht durch andere Stellen refinanziert; sie sollen nach dem Vorschlag des Bundesrates vom 12.5.2023 jetzt auch erfasst werden.
Welche Änderungsvorschläge macht der Bundesrat für die Wirtschaft?
Wichtig sind vor allem die – begrüßenswerten – Änderungsvorschläge für Unternehmen: Weiterlesen