Update Preisentwicklung auf dem Energiemarkt: Abermalige Änderung der Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV) ab 1.10.2023

Am 14.6.2023 hat die Bundesregierung eine (abermaligen) Anpassung der
Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV) beschlossen, die am 4.7.2023 erneut geändert wurde und nun am 1.10.2023 in Kraft tritt. Was bedeutet das?

Hintergrund

Auf Basis des StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) und EWPG (BGBl 2022 I S.2560) will die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages durch die DABV den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern sicherstellen. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ergibt. Er ist die maßgebliche Stellgröße für die Entlastung der Kunden und Letztverbraucher. Die DABV wurde zuletzt im März 2023 geändert (DBAV v. 17.3.2023; BGBl. 2023 I Nr.81).

Warum wird die DABV erneut geändert?

Die Bundesregierung hat am 14.6.2023 auf Vorschlag des BMWK und des BMF eine
Änderungsverordnung zur DBAV (v. 17.3.2023; BGBl 2023 I Nr. 81) beschlossen, die der Zustimmung des Bundestages bedarf und eigentlich am 1.9.2023 in Kraft treten sollte. Die entsprechenden Änderungsvorlage der Bundesregierung (BT-Drs. 20/7225; BT-Drs.20/7293) hätte der Bundestag  am 6.7.2023 zustimmen sollen. Aufgrund der aktuellen Marktlage, die maßgeblich durch sinkende Großhandelspreise geprägt sei, wie es in der ÄnderungsV heißt, dürfte die DABV in ihrer derzeitigen Ausgestaltung dem Ziel, Anreize zu setzen zum Anbieterwechsel bei nicht marktüblichen Preisen nicht vollumfänglich gerecht werden, weswegen der Differenzbetrag für ausgewählte Verbrauchsgruppen angepasst werde.

Das bisherige Antragsgeschehen der Gas- und Strompreisbremse zeige, dass ein Großteil der Gas- und Stromlieferungen unter den bisherigen Begrenzungen des Differenzbetrags bleibe, heißt es in der Vorlage. Im Wärmebereich sei ein größerer Anteil der Liefermengen oberhalb der Begrenzung des Differenzbetrags bepreist. Ziel der Anpassung ist deshalb die Sicherstellung des Preiswettbewerbs zwischen Energieversorgern.

Die vom BMWK zu erlassende Verordnung wurde am 4.7.2023 aber abermals geändert (BT-Drs. 20/7538), der Bundestag muss im September noch zustimmen. Jetzt soll die ÄndV nicht am 1.9.2023, sondern erst am 1.10.2023 in Kraft treten. Hintergrund ist, dass die Versorgungsunternehmen Zeit haben, ihre IT-Systeme auf die neue Berechnung des Differenzbetrages anzupassen. Ferner wird berücksichtigt, dass im September 2022 geschlossene, zwölfmonatige Lieferverträge mit besonders hohen Arbeitspreisen entlastet bleiben.

Was bedeutet das für Letztverbraucher?

Durch die Berücksichtigung aktueller Marktentwicklungen bei der Begrenzung des
Differenzbetrags für bestimmte Kundengruppen sollen Letztverbraucher oder Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt werden. Um Missbrauchsrisiken und die Einschränkung von Wettbewerb zu begrenzen, soll für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Strom, bei denen die Höchstgrenzen anzuwenden sind, die maximale Höhe des Differenzbetrags zum 1.9.2023 angepasst werden – bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas auf 6 Cent/KWh; bei Letztverbrauchern von Strom18 Cent/KWh. Das alles gilt bis 31.12.2023.

Weitere Informationen:

 

Update Energiepreisbremsen: Bundesrat befürwortet Änderung mit Einschränkungen

Am 12.5.2023 hat der Bundesrat eine abermalige Änderung der gesetzlichen Energiepreisbremsen befürwortet – mit Einschränkungen. Jetzt ist abschließend der Bundestag am Zug.

Hintergrund

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG v. 20.12.22, BGBl 2022 I S. 2560) sowie das Strompreisbremsegesetz (StromPBG v 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2512) wurden Ende 2022 beschlossen und sehen Entlastungen der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Wirtschaft sowie weiterer Einrichtungen von hohen Preisen für Strom, Erdgas und Wärme vor. Diese Gesetze wurden durch die Differenzbetragsanpassungsverordnung (v. 17.3.2023, BGBl Nr. 81) und das erste ÄndG zu den Energiepreisbremsen (BGBl 2023 I Nr. 110) bereits geändert.

Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen überwiegend redaktionelle und regelungstechnische Anpassungen vorgenommen werden, darüber hinaus Änderungen im SGB XI und im Krankenhausfinanzierungsgesetz. Hierzu gehören Regelungen zur Präzisierung der Energieberatung für Krankenhäuser und voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, ferner Ausgleichszahlungen Krankenhäuser zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen. Auch die Kosten für teilstationäre Behandlungen sind von den steigenden Kosten betroffen und werden nicht durch andere Stellen refinanziert; sie sollen nach dem Vorschlag des Bundesrates vom 12.5.2023 jetzt auch erfasst werden.

Welche Änderungsvorschläge macht der Bundesrat für die Wirtschaft?

Wichtig sind vor allem die – begrüßenswerten – Änderungsvorschläge für Unternehmen: Weiterlesen

Tankrabatt & Co. starten – aber wer profitiert (nicht)?

Mit dem sogenannten Tankrabatt geht seit 01.06.2022 mit steuerlichen Entlastungsmaßnahmen ein weiterer Teil des Entlastungspakets an den Start. Doch wer profitiert eigentlich?

Hintergrund

Ich habe in diesem Blog bereits wiederholt zu den von der Politik auf den Weg gebrachten Energiekosten-Entlastungsmaßnahmen Stellung bezogen. Am 12.05.2022 hat der Bundestag das Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen, der Bundesrat hat am 20.05.2022 zugestimmt. Das Steuerentlastungsgesetz ist Ende Mai veröffentlicht worden (Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022, BGBl 2022 I S. 749). Mit der Gesetzesverkündung können zahlreiche Entlastungsmaßnahmen noch in 2022 umgesetzt werden. Weiterlesen

April, April, jeder kriegt was er will – Energiepreispauschale & Co: Eine erste Bewertung

Am 23.3.2022 hat der Koalitionsausschuss auf ein (zweites) Maßnahmenpaket des Bundes zur Entlastung bei den weiter steigenden Energiekosten geeinigt, das nach Befassung des Bundeskabinetts Bundestag und Bundesrat passieren muss. Was ist von dem Paket zu halten?

Hintergrund

Bereits am 23.2.2022 der Koalitionsausschuss auf ein Energiekosten-Entlastungspaket geeinigt, das u.a. Eine vorzeitige Abschaffung der EEG-Umlage ab 1.7.2022, eine Anhebung von steuerlichem Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, Fernpendlerpauschale und einen Heizkostenzuschuss umfasst.  Dieses Paket wird mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 am 8.4.2022 im Bundestag in erster Lesung auf den Weg gebracht.

Eckpunkte des zweiten Entlastungspakets

Das geplante neue (zweite) Entlastungspaket beinhaltet nun weitreichende Maßnahmen zur kurzfristigen und befristeten Entlastung bei den Energiekosten. Dazu zählen insbesondere: Weiterlesen