Neuer Auskunftsanspruch im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)

Seit dem 6.1.2018 ist es amtlich: Beschäftigte können von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, was Kollegen mit vergleichbarer Beschäftigung verdienen. Ermöglicht wird dies durch einen neu verankerten Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG. Mit diesem Thema möchte ich hier im NWB Experten-Blog einsteigen, denn so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint, ist es nicht.

Der individuelle Auskunftsanspruch ist neben betrieblichen Prüfverfahren und Berichtspflichten ein neues Instrument des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (EntgTranspG, BGBl. I 2017, 2152), das bereits zum 6.7.2017 in Kraft getreten ist.

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verbietet ausdrücklich Entgeltbenachteiligungen wegen des Geschlechts und schreibt zudem das Entgeltgleichheitsgebot fest. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Entgeltgleichheitsgebot und das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts verstoßen, sind ebenfalls gemäß § 8 EntgTranspG unwirksam.

Ist der neue Auskunftsanspruch praktikabel ausgestaltet? Wohl eher nicht:

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