Erbschaftsteuerliche Begünstigungen: Lang andauernde Erbauseinandersetzung ist unschädlich – oder?

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sieht für die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größe eine erbschaftsteuerliche Befreiung vor. Wichtig für die Steuerbegünstigung: Das Familienheim muss „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein“. Und „unverzüglich“ bedeutet „Einzug bzw. Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten“. So zumindest der Grundsatz. Maßgebend ist das BFH-Urteil vom 28.5.2019 (II R 37/16). Ein späterer Einzug oder eine spätere Erbauseinandersetzung führen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims. Der Erbe muss dann aber glaubhaft darlegen, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat, beispielsweise im Fall einer dringend notwendigen Renovierung.

Nun sind sechs Monate aber keine lange Zeit. Gerade komplexe Erbauseinandersetzungen können sich über mehrere Jahre hinziehen. Und für diese Fälle hat das FG Düsseldorf ein erfreuliches Urteil gefällt. Weiterlesen

Grunderwerbsteuer: Auch abgekürzte Übertragungswege sind steuerfrei

Im Hinblick auf die hohen Grunderwerbsteuersätze der einzelnen Länder genießt die Grunderwerbsteuer sicherlich kein Schattendasein mehr. Die Steuervergünstigungen rücken umso mehr in das Interesse des Betrachters. Aktuell hat diesbezüglich das Finanzministerium des Saarlandes gute Nachrichten.  Weiterlesen