Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Vom erbschaftsteuerlichen Erwerb sind Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich abzugsfähig. Dazu gehören auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers.

Allerdings hat sich mit Urteil vom 10.6.2015 das FG Köln (Az: 9 K 2384/09) auf den Standpunkt gestellt, dass festgesetzte Einkommensteuer des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn insoweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde. Die erstinstanzlichen Richter begründen dies damit, dass in diesem Fall angeblich keine wirtschaftliche Belastung der Einkommensteuer mehr gegeben sein soll. Weiterlesen

Aufreger des Monats Oktober: Steuern auf „selbst finanzierte“ Erbschaft

Übernimmt ein Erbe im Zuge der Erbschaft Schulden des Erblassers, werden diese Schulden von dem Wert des Erbes abgezogen, sodass sich eine mögliche Erbschaftsteuer verringert. Was aber gilt, wenn der Erbe zuvor die Erbschaft quasi selbst finanziert hat und so ein unbelastetes Erbe übernehmen kann? Muss er tatsächlich Erbschaftsteuer auf das von ihm selbst finanzierte Haus bezahlen? Ja, er muss. So lautet eine aktuelle Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.4.2017 (3 K 233/14).

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Zur Anrechnung der Erbschaft- auf die Einkommensteuer

In bestimmten Fällen kann es dazu kommen, dass Vermögensgegenstände im Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegen und später Erträge aus diesem Vermögen zusätzlich mit Einkommensteuer belastet sind. Daher kann bei der späteren Einkommensteuer, die der Erbe zu bezahlen hat, die bereits früher gezahlte Erbschaftsteuer – nach einem komplizierten Berechnungsschema – steuermindernd angerechnet werden (§ 35b EStG). Die Vorschrift bzw. das Thema „Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer“ haben eine durchaus wechselvolle Geschichte.

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Regelmäßig bedeutet nicht „immer“

Kennen Sie das? Findet sich im Gesetz oder einer Verwaltungsanweisung das schöne Wort „regelmäßig“, so kann man davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung dieses Wort in ein „immer“ oder „stets“ umdeutet – natürlich nur, wenn dies zu ihren Gunsten geschieht. Im umgekehrten Fall ist sie bei der Interpretation des Begriffs großzügiger.

Mir ist bereits seit einiger Zeit die unreflektierte Übernahme der Bodenrichtwerte im Zuge der Bedarfsbewertungen ein Dorn im Auge. Im Fall der Bewertung eines Grundstücks für Erbschaft- oder Schenkungsteuerzwecke schauen die Finanzämter ausschließlich auf die Bodenrichtwerte oder Bodenrichtwertzonen der Gutachterausschüsse. Das ist in § 179 BewG auch für den Regelfall so vorgesehen, aber eben auch nur für den Regelfall. Im Ausnahmefall, das heißt bei einer besonderen Lageeigenschaft des Grundstücks, die in den Bodenrichtwerten nicht hinreichend berücksichtigt worden ist, sind die Finanzämter gehalten, Boden(richt)werte eigenständig zu ermitteln.

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Überzogene Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Haben Sie schon einmal eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG beantragt? Es geht vereinfacht gesagt um den Fall, dass ein Steuerzahler eine oder mehrere Immobilien erbt, diese mit Erbschaftsteuer belastet sind, und die Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung eines (oder mehrerer) Grundstücke aufgebracht werden kann. Hier soll eine – zunächst zinslose – Stundung gewährt werden. § 28 Abs. 3 ErbStG soll nach meinem Verständnis eine Billigkeitsvorschrift gegenüber der „normalen“ Stundung darstellen, so dass an ihre Gewährung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Nun habe ich keine Erkenntnisse, wie bundesweit mit Stundungsanträgen nach § 28 Abs. 3 ErbStG umgegangen wird. In den mir bekanntgewordenen Fällen sind die Anforderungen nach meinem Dafürhalten jedoch deutlich überzogen. Unter anderem werden Negativbescheinigungen der Banken angefordert, wonach der Steuerschuldner keine (weitergehenden) Kredite mehr erhält.

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Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Wie der BFH mit Urteil vom 29.8.2017 entschieden hat, wirkt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.

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Sind Zinsen für ein Darlehen an den Erblasser im Todeszeitpunkt zu versteuern?

Folgender Fall ist in der Praxis gar nicht so selten: Sohn oder Tochter erhalten im Zuge der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge einen Betrieb bzw. Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Weil der Übergebende noch Schulden hat, gewähren ihm die Übernehmer ein Darlehen, damit dieser seine Verbindlichkeiten tilgen kann. Das Darlehen wird endfällig verzinst, das heißt, die Zinsen sollen erst mit der Darlehenstilgung gezahlt werden. Tatsächlich wissen ohnehin alle Beteiligten, dass das Darlehen niemals zurückgezahlt wird, sondern sozusagen mit dem Tode von Vater oder Mutter erlischt. Nun stellt sich die Frage, ob die bis dahin aufgelaufenen Zinsen im Todeszeitpunkt der Einkommensteuer (bzw. gegebenenfalls der Abgeltungsteuer) unterliegen oder ob diese durch die Konfusion von Forderung und Erbschaft/Verbindlichkeit erloschen und damit nicht zu versteuern sind.

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