Heizöl, Pellets, Flüssiggas: Wie und wann werden die Heizkosten gefördert?

Der Bund will mit einem Härtefallprogramm auch solche Verbraucher von hohen Energiekosten entlasten, die nicht mit Gas oder Fernwärme, sondern anderen Energieträgern wie Öl, Pellets oder Flüssiggas heizen. Was gilt hierbei?

Hintergrund

Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz – EWSG (BGBl 2022 I S. 2035) hat der Bund die Soforthilfe Dezember beschlossen; durch sie wurde Haushalten und Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr die Abschlagszahlung im Dezember 2022 erlassen, bei Mietern erfolgt die Entlastung bei der nächsten Betriebskostenabrechnung in 2023. Diese Entlastung sollte die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse (Jahn, NWB 2022, 3385) überbrücken.

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) werden ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas und Fernwärme geregelt. Einzelfragen zu den wesentlichen Inhalten des Gesetzes hat das BMWK in gesonderten FAQ beantwortet, die auf den Internetseiten des BMWK veröffentlicht sind. Zusätzliche Entlastungen der Strompreisbremse sind im Strompreisbremsegesetz – StromPBG, BGBl 2022 I S. 2512) geregelt.

Härtefallregelungen für andere Energieträger

Neben diesen Preisbremsen sind vom Gesetzgeber Härtefallregelungen für Haus-halte, Unternehmen und Einrichtungen beschlossen worden, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind (etwa Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung), jedoch mit anderen Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas oder Pellets heizen. Dafür stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds höchstens 1,8 Mrd. EUR zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.22 für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen und auszahlen. Einzelheiten werden noch in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.

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