Erste Tätigkeitsstätte: Vermieter kann nur Entfernungspauschale abziehen

Die Deckelung von Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend anzuwenden. Hierdurch sollen Nicht-Arbeitnehmer dem Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Da der Vermieter außerhalb arbeitsrechtlicher Weisungen selbstbestimmt über die Häufigkeit seiner Fahrten zu den Vermietungsobjekten bestimmt, ist er dem Arbeitnehmer nicht wirklich vergleichbar. Dies wirft bei der entsprechenden Ermittlung seiner ersten Tätigkeitstätte Auslegungsfragen auf, da der Gesetzeswortlaut auf das Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis zugeschnitten ist. Daher kommt der Frage, wie regelmäßig der Vermieter einzelne Objekte aufgesucht hat, eine große Bedeutung zu.

Vermieter in Selbstverwaltung statistisch häufig anzutreffen

Nach Zahlen des Eigentümerverbands Haus & Grund werden 66 % der Mietwohnungen in Deutschland von Privatpersonen vermietet. Fährt der Vermieter häufig selbst zum Vermietungsobjekt stellt sich die Frage, ob diese – unzweifelhaft durch die Vermietungseinkünfte veranlassten – Fahrten als Reisekosten mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer oder nur gedeckelt auf die Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Finanzgericht Köln findet Lösungsansatz Weiterlesen

Nur halbe Entfernungspauschale bei Rückfahrt an anderem Tag

Es kann vorkommen, dass Hin- und Rückfahrt zu und von der Arbeitsstätte, genauer gesagt der ersten Tätigkeitsstätte, an verschiedenen Tagen stattfinden – dass also die Rückfahrt von der Arbeit erst am folgenden Tag erfolgt. Die Frage ist, ob dann die Entfernungspauschale jeweils nur zur Hälfte oder je einmal pro Hin- und Rückweg berücksichtigt wird. Weiterlesen

Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

In einem aktuellen Urteil hat sich der BFH zur Frage positioniert, für wie viele Arbeitstage die Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist, wenn der Arbeitnehmer die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der ersten Tätigkeitsstätte an zwei unterschiedlichen Arbeitstag durchführt.  Diese Streitfrage hat ihre Bedeutung erst im Schlepptau der sog. Reisekostenreform 2014 erhalten. Erst durch die gesetzliche Normierung der ersten Tätigkeitsstätte, die bereits durch die arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers zu einem Betriebsteil begründet wird, entsteht die Frage nach der Höhe der Entfernungspauschale. Dabei ist der Umfang der tatsächlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betriebsteil unbeachtlich. Dienstantritt oder Fahrzeugübernahme vor Ort sind ausreichend. Zuvor sind entsprechende Sachverhalte regelmäßig als Auswärtstätigkeit eingeordnet worden. Eine regelmäßige Arbeitsstätte lag insoweit nicht vor. Der Werbungskostenabzug war daher nach Reisekostengrundsätzen in Höhe von 0,30 € für die tatsächlichen Fahrten möglich. An welchem Tag der Hin- bzw. Rückweg vom Dienst angetreten wurde, war hierbei gleichgültig. Weiterlesen

Taxi als öffentliches Verkehrsmittel? BFH muss entscheiden

Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich 30 Cent pro Entfernungs-Km als Werbungskosten abziehbar. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel darf ebenfalls die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Falls die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen nachweislich höher sind als die Entfernungspauschale, dürfen aber diese geltend gemacht werden. Fraglich ist, ob auch ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt.

Zwar hatte das FG Düsseldorf dies mit Urteil vom 8.4.2014 (13 K 339/12 E) bestätigt. Das bedeutet: Taxikosten sind – wie öffentliche Verkehrsmittel – über die Entfernungspauschale hinaus mit den tatsächlichen Aufwendungen absetzbar. Allerdings sind Zweifel aufgekommen, nachdem der BFH die Frage im Urteil vom 15.11.2016 (VI R 4/15) ausdrücklich offengelassen hatte. Im Jahre 2018 hatte dann auch das Thüringer FG entschieden, dass ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt und demnach die vollen Kosten zum Abzug zugelassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist seinerzeit die Revision zugelassen worden; diese ist aber offenbar seitens der Finanzverwaltung nicht eingelegt worden (Urteil vom 25.9.2018, 3 K 233/18). Die Sache schien damit erledigt zu sein. Weiterlesen

Arbeitsrechtliche Zuordnung von AN: Wann es zum Konflikt zwischen Lohnsteuer und Gewerbesteuer kommt

Seit der Reisekostenreform 2013 wird durch dienst- oder arbeitsrechtliche Weisungen des Arbeitgebers bestimmt, ob und an welchem Ort Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Diese Regelungssystematik hat der BFH in ersten Urteilen inzwischen bestätigt (Az: VI R 27/17, VI R 40/16 und VI R 12/17).

Was zunächst Lohn- und Einkommensteuer des Arbeitnehmers beeinflusst, wirkt sich auch im Rahmen der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags des Arbeitgeber-Unternehmens aus. Denn der Zerlegungsmaßstab der Gewerbesteuer sind die Arbeitslöhne, die in den einzelnen Betriebsstätten des Gewerbebetriebs gezahlt wurden. Ergeben sich bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte Zweifel, steht auch ein Fragezeichen hinter dem Zerlegungsmaßstab der Gewerbesteuer. Weiterlesen

Hat ein Versicherungskaufmann eine erste Tätigkeitsstätte?

Außendienstmitarbeiter sind zumeist daran interessiert, dass der Sitz ihres Arbeitgebers steuerlich nicht als erste Tätigkeitsstätte gewertet wird. Denn dann können sie ihre Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrt-Km abziehen und die Verpflegungspauschalen werden ihnen gewährt, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind.

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Befristete Beschäftigung – Reisekosten als Werbungskosten?

Neues Reisekostenrecht vom BFH bestätigt


Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte einschränkt, ist verfassungsgemäß, so der BFH in seinem Urteil vom 10.04.2019 (VI R 6/17).

Zum Hintergrund

Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten von nichtselbständig Beschäftigten grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen allerdings für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort. Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der sog. Pkw-Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € je Entfernungskilometer vor.

Dabei definiert das neue Recht den Arbeits- oder Dienstort als „erste Tätigkeitsstätte“ (bisher: „regelmäßige Arbeitsstätte“). Nach dem neuen Recht bestimmt sich die erste Tätigkeitsstelle anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 EStG). Demgegenüber kam es zuvor auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Diese Änderung ist für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG) sowie der Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a Satz 1 EStG) von Bedeutung, so der BFH. Weiterlesen

Bildungseinrichtung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses als erste Tätigkeitsstätte

Wenn auch in Weiterbildungsstätten mit dem Ende der Sommerpause bald wieder der Geist des Lernens einkehrt, wird eine Entscheidung des FG Nürnberg vom 9. Mai 2017 manch einem Fortbildungsteilnehmer als Wermutstropfen haften bleiben.

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

Das FG Nürnberg hat hierfür auch einen 14-wöchigen Schweißtechnikerlehrgang ausreichen lassen. Jedenfalls bei einem auf mehr als drei Monate angelegten, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Fortbildungslehrgang am Ort der Bildungseinrichtung wird diese Einrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte, so dass Kosten für Unterkunft sowie Mehraufwendungen für Verpflegung nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden können.

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juli 2018

Im Folgenden finden Sie wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten, die beim BFH aktuell anhängig geworden sind. Dabei ist fraglich, was alles unter die Entfernungspauschale fällt, wie die 44 € Freigrenze bei einem Jahresvertrag für ein Fitnessstudio zu behandeln ist und wie der Veräußerungserlös eines privat mitgenutzten Pkw zu behandeln ist. Weiterlesen