Vermietung an Angehörige oder der vergessene Spitzboden

Die Vermietung einer Wohnung gilt auch dann als voll entgeltlich, wenn die tatsächlich verlangte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Auch 50 Prozent reichen für den Erhalt des ungekürzten Werbungskostenabzuges aus, dann aber nur unter Erstellung einer positiven Überschussprognose (§ 21 Abs. 2 EStG).

Natürlich muss der Mietvertrag zudem einem Fremdvergleich standhalten. Was aber als fremdüblich gilt, wird von Steuerpflichtigen, Finanzverwaltung und Finanzgerichten oftmals unterschiedlich beurteilt. So haben Steuerpflichtige zuweilen wenig Muße, die Nebenkosten genau abzurechnen. Und auch bei der Größe der Wohnfläche kann es schon einmal wenig konkret zugehen – zumindest dann, wenn die Wohnung Schrägen enthält und man sich erst baurechtlich informieren müsste, um zu erfahren, mit welcher Quadratmeterzahl Wohnraum mit Schrägen in die Berechnung einzufließen hat.

Für den letztgenannten Fall, also der unkonkreten Wohnflächenangabe im Mietvertrag, kommt nun etwas Unterstützung durch das FG Berlin-Brandenburg. Weiterlesen

Vergleichsmiete zwischen Schwesterngesellschaften

Gerade bei nahestehenden Kapitalgesellschaften ist die fremdübliche Bemessung einer untereinander gezahlten Miete von enormer Bedeutung, da ansonsten eine VGA droht.

So auch im Sachverhalt einer Entscheidung des FG Münster vom 13.2.2019 (Az: 13 K 1335/16 K,G,F). Im Urteilssachverhalt vermietete eine GmbH ein Industriegrundstück an ihre Schwester GmbH. Die Miete orientierte sich am Umsatz der Mieterin. Darin sah die Finanzverwaltung eine VGA. Weiterlesen

Miet- und Pachtverträge unter nahestehenden Personen

Damit auch der Fiskus Miet- und Pachtverträge zwischen einander nahestehenden Person anerkennt, muss regelmäßig der Fremdvergleich gelingen.

Die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist unter anderem davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. So bereits der BFH mit Urteil vom 31.7.2007 (Az: IX R 8/07). Weiterlesen

Wer einem wirklich nahe steht entscheidet der Fiskus

Verträge zwischen einander nahestehenden Personen werden im Hinblick auf ihre steuerliche Anerkennung vom Finanzamt ganz genau unter die Lupe genommen. Das entscheidende Stichwort heißt hier: Fremdvergleich. Nur wenn der Fremdvergleich gelingt, kann der Vertrag auch anerkannt werden. Es wird also geprüft, ob entsprechende Vertragsvereinbarungen auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wären bzw. üblich sind. Fraglich ist jedoch immer mal wieder, wer denn alles eine nahestehende Person ist.  Weiterlesen