Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im März 2019

Wie gewohnt drei ausgewählte Verfahren, die ganz aktuell anhängig geworden sind. Diesmal geht es um eine Verfassungsbeschwerde gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, der Abgrenzung eines gewerblichen Betriebs oder einem hobbymäßigem Verkauf von Gegenständen auf eBay und der Frage, ob wirklich für jedes Dienstfahrzeug, welches privat genutzt werden kann, ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Weiterlesen

Kürzung von Verpflegungspauschalen bei Verzicht auf Gemeinschaftsverpflegung

Kürzlich hatte ich berichtet, dass ein geldwerter Vorteil auch zu versteuern ist, wenn eine vorhandene Gemeinschaftsunterkunft (durch einen Soldaten) nicht genutzt wird. In die gleiche Richtung geht ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2017. Dieses hat entschieden, dass die Kürzung des Verpflegungspauschbetrages auch dann vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeit nicht einnimmt. Konkret ging es um einen Berufssoldaten, der an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung nicht teilgenommen hat (FG Baden-Württemberg vom 12.12.2017, 5 K 432/17, Revision VI R 16/18).

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Transferkosten gehören (grundsätzlich) nicht zum geldwerten Vorteil

Die meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern werden bereits jetzt geplant. Dabei haben die meisten Chefs die Kosten im Auge, nicht zuletzt um eine Lohnbesteuerung zu verhindern, welche eintritt, wenn der Freibetrag von 110 € überschritten wird. Weiterlesen

Trotz Absagen (steuerlich) ungetrübte Feier

Betriebsfeiern sind nicht bei allen Arbeitnehmern beliebt. Daher kommt es vor, dass ihnen der eine oder andere Mitarbeiter fern bleibt. Natürlich kann es auch aus Krankheits- oder anderen persönlichen Gründen Absagen geben. Dann stellt sich die Frage, wie die verbleibenden Kosten auf die Arbeitnehmer steuerlich aufzuteilen sind. Doch zunächst zu den Grundsätzen:

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Geldwerter Vorteil für nicht genutzte Gemeinschaftsunterkunft

Folgender Satz aus dem Urteil des FG des Saarlandes  vom 31.1.2018 (2 K 1198/15) dürfte für viele Soldaten wie blanker Hohn klingen: „Die allgemeine Vorteilhaftigkeit der Unterkunftsgestellung für die Bundeswehr, die darin begründet ist, dass die Soldaten jederzeit in der Kaserne und damit einsatzbereit sind, reicht für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht aus.“ Diese Aussage bedeutete im konkreten Fall, dass es sich bei der unentgeltlichen Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne um einen – steuerpflichtigen – geldwerten Vorteil für einen Zeitsoldaten handelte, obwohl dieser die Unterkunft in der Kaserne gar nicht für Übernachtungen genutzt hat, sondern arbeitstäglich zu seinem privaten Wohnsitz zurückgefahren ist.

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Benzingutscheine immer nur monatsweise übergeben

Sachbezüge, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt, bleiben steuerfrei, wenn deren Wert insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigt. Wenn Vorteile von vornherein für einen längeren Zeitraum gewährt werden, also zum Beispiel Jobtickets, kann nicht einfach unterstellt werden, dass der hingegebene Vorteil durch 12 zu dividieren ist.

Das heißt: Erhält ein Arbeitnehmer im Januar ein Jobticket für ein ganzes Jahr im Wert von 480 €, gilt der volle Betrag grundsätzlich auch im Januar als zugeflossen. Folge: Die 44 €-Grenze ist überschritten und der Betrag ist zu versteuern. Von daher ist darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer den Sachbezug tatsächlich nur monatlich erhält.

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Fiskus hat bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Firmenwagen Unrecht

Wenn Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten eine Zuzahlung leisten, so wird diese unter dem Strich mindernd bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils berücksichtigt. Fraglich ist hingegen in welcher Weise dies geschieht. Weiterlesen

Nicht alle Aufwendungen bei einer Betriebsveranstaltung gehören zum geldwerten Vorteil!

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung einschließlich der Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen und als geldwerter Vorteil zu versteuern.  Weiterlesen

Verbilligte Nutzung eines Fitnessstudios: Torpediert der Jahresvertrag die 44 Euro-Grenze?

Das Niedersächsische FG hat kürzlich entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro pro Monat nicht übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch zur Nutzung des Studios wieder monatlich entzogen werden kann (Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16).

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Das Dienstfahrrad und seine steuerlichen Folgen

Immer öfter überlassen Arbeitgeber Mitarbeitern zusätzlich zum Firmenwagen – oder auch anstelle eines Firmenwagens – ein Fahrrad zur privaten Nutzung. Im Regelfall wird dabei ein Dienstleister eingeschaltet, der die Abwicklung übernimmt.

Wie der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Fahrrads an einen Mitarbeiter zu ermitteln ist, hat die Finanzverwaltung bereits im Jahr 2012 in einem koordinierten Ländererlass (vom 23.11.2012, BStBl 2012 I S. 1224) festgelegt:

Ermittlung des geldwerten Vorteils:
Grundsätzlich ist monatlich ein Betrag in Höhe von 1% der auf volle 100 € abgerundeten uvP des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern. Mit diesem 1 % – Wert ist der geldwerte Vorteil zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und sogar Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten. Die monatliche 44 € – Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist nicht anwendbar.

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