Bundeswehr – Werbungskostenabzug für Gemeinschaftsunterkünfte

Zuwendungen der Bundeswehr durch die kostenlose Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft können bei Zeitsoldaten als Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass die Gemeinschaftsunterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen am Beschäftigungsort nutzt, so das Urteil des BFH vom 28.04.2020 (VI R 5/18).

Der Fall in Kurform

Ein Zeitsoldat bekam von der Bundeswehr unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne zur Verfügung gestellt. Hierfür setzte die Bundeswehr einen geldwerten Vorteil nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in Höhe von monatlich 51 Euro (612 Euro im Jahr) an.

Der Kläger war zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Nach Dienstschluss hatte er jedoch Ausgang bis zum Wecken, so dass er tatsächlich nicht zum Übernachten in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet war. Er fuhr daher nach Dienstende immer nach Hause und nutzte seine Unterkunft nur zur Aufbewahrung seiner Dienstkleidung und Ausrüstung.

Im Streitjahr machte er entsprechend in seiner Steuererklärung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend, sowie Unterkunftskosten in Höhe des Sachbezugs (612 Euro) für die Unterkunft. Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug der Unterkunftskosten. Weiterlesen

Geldwerter Vorteil für nicht genutzte Gemeinschaftsunterkunft

Folgender Satz aus dem Urteil des FG des Saarlandes  vom 31.1.2018 (2 K 1198/15) dürfte für viele Soldaten wie blanker Hohn klingen: „Die allgemeine Vorteilhaftigkeit der Unterkunftsgestellung für die Bundeswehr, die darin begründet ist, dass die Soldaten jederzeit in der Kaserne und damit einsatzbereit sind, reicht für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht aus.“ Diese Aussage bedeutete im konkreten Fall, dass es sich bei der unentgeltlichen Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne um einen – steuerpflichtigen – geldwerten Vorteil für einen Zeitsoldaten handelte, obwohl dieser die Unterkunft in der Kaserne gar nicht für Übernachtungen genutzt hat, sondern arbeitstäglich zu seinem privaten Wohnsitz zurückgefahren ist.

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