Wertguthaben Konto beim Arbeitnehmer-Ehegatten

Bereits mehrfach hatte ich über Wertguthaben- bzw. Zeitwertkonten an dieser Stelle geschrieben. Zuletzt im Beitrag „Zeitwertkonten: Ein Überblick“. In den Beiträgen ging es dabei meistens um Fragen zum Geschäftsführer. Aktuell muss der BFH jedoch auch Streitfragen zum Arbeitnehmer-Ehegatten beantworten. Weiterlesen

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

In der Praxis ist es häufig nicht gewünscht, dass ein GmbH–Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Welche Voraussetzungen bzw. Aspekte bei der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden müssen, hat jüngst das BSG (Urteil v. 14.3.2018 – B 12 KR 13/17 R) erörtert und entschieden.

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Zeitwertkonten bei Geschäftsführern

Bereits in 2015 hat der BFH (Az: I R 26/15) entschieden, dass die Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Nicht geklärt war höchstrichterlich bislang, was denn mit anderen Geschäftsführern ist. Weiterlesen

Geschäftsführeranstellung und Ruhegehalt: Würden auch Richter auf die Pension verzichten?

In der Praxis sind die Fälle relativ häufig anzutreffen, in denen ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Eintritt des Pensionsalters noch weiter tätig sein möchte. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit dann das Ruhegehalt neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf.

Insoweit gelten nach wie vor das BMF-Schreiben vom 18.09.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 (I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413): „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.“

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GmbH: Beirat als Sozialversicherungsfalle

Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.

Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern (BSG-Urteile vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R). Diese Aussagen entstammen der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 15.03.2018.

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Erste Instanzen gegen Finanzverwaltung beim Zeitwertkonto für den Geschäftsführer

Schon im Beitrag „Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im November 2017“ hatte ich kurz über das anhängige Verfahren VI R 39/17 berichtet, in dem geklärt werden wird, ob bereits die Gutschrift künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn bei einem angestellten Organ einer Körperschaft führt. Gerade weil hier direkt mehrere Finanzgerichte gegen die Verwaltungsauffassung stehen, erscheint mir die Thematik jedoch weiterhin besonders erwähnenswert. Weiterlesen

Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern: Stimmbindung vereinbaren?

In drei Entscheidungen hatte das Bundessozialgericht (BSG) in 2015 zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen sich Geschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befreien lassen können. Die Entscheidungen waren „erforderlich“, nachdem mehrere Landessozialgerichte jeweils eine vertragliche Stimmbindung als ausreichend gesehen hatten, um eine unternehmerische Stellung eines Minderheitsgesellschafters zu begründen.

Nach Ansicht der Landessozialgerichte konnten Minderheitsgesellschafter über eine vertragliche Stimmbindungsvereinbarung demnach der Sozialversicherungspflicht „entgehen“ (siehe z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2014, L 4 R 556/13). In der Gestaltungspraxis sind die besagten Stimmbindungsklauseln daher oft verwendet worden. Das BSG hat rein schuldrechtlichen Abreden dann jedoch eine Absage erteilt (BSG, Urteile vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, B 12 R 2/14 R, B 12 KR 10/14 R; siehe aktuell auch LSG Baden-Württemberg  v. 23.11.2016 – L 5 R 50/16  und LSG Hessen  v. 06.07.2017 – L 8 KR 61/16).

Das BSG bejahte zwar die Zulässigkeit einer außerhalb des formgebundenen Gesellschaftsvertrags privatschriftlich getroffenen Stimmrechtsvereinbarung. Allerdings sind solche Abreden nach Ansicht des BSG nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, da der Stimmbindungsvertrag von jedem Gesellschafter zumindest aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (zu Einzelheiten vgl. Bosse in NWB Nr. 5 vom 1.2.2016 Seite 352). Weiterlesen

Umsatztantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer zulässig?

Zugegebenermaßen bin ich kein Freund von Umsatztantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführer. Aus meiner Sicht sollten Anstellungsverträge so abgefasst sein, dass sie den gängigen Voraussetzungen (keine Umsatztantieme, keine Nur-Tantieme, Beachtung der 75:25-Prozent-Regelung usw.) entsprechen, so dass es im Rahmen von Betriebsprüfungen erst gar nicht zu Diskussionen kommt.

Allerdings weiß ich, dass meine Wunschvorstellung mit der Praxis nicht immer übereinstimmt, so dass an mich immer wieder Fälle herangetragen werden, in denen es mit der Finanzverwaltung zu Streit über Tantiemevereinbarungen gekommen ist. In diesem Fall bleibt nichts anderes übrig als nach guten Argumenten zu suchen, um die mehr oder weniger unübliche Gestaltung doch noch irgendwie zu retten.

Im Zusammenhang mit Umsatztantiemen bin ich kürzlich auf ein interessantes Urteil gestoßen, dass ich hier kurz vorstellen möchte. Weiterlesen

Pensionszusage – Ist ein Erdienbarkeits-Zeitraum von zehn Jahren noch angemessen?

Schon häufiger habe ich kritisiert, dass vom BFH irgendwann einmal aufgestellte Regeln, Grenzen oder pauschale Annahmen von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten mitunter auch noch nach Jahrzehnten ohne jegliche Untersuchung weiter angewandt werden, obwohl sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Zwischenzeit umfassend geändert haben (siehe zum Beispiel „Tantieme: Steuerliche Angemessenheits-Regelungen sind dringend reformbedürftig“). Zugegebenermaßen habe ich dabei in der Regel den Blickwinkel des Steuerberaters.

Heute möchte ich aber einen anderen Punkt beleuchten, bei dem ich mir möglicherweise den Unmut der Berufskollegen zuziehe: Es geht um den Erdienbarkeitszeitraum für die Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt im Urteil vom 20.07.2016 (I R 33/15), bei dem es um eine Unterstützungskasse ging, hat der BFH noch wie folgt entschieden: Weiterlesen

Tantieme: Steuerliche Angemessenheits-Regelungen sind dringend reformbedürftig

Ich hatte bereits vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass ich die steuerliche Prüfung der Angemessenheit von Gehältern der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für dringend reformbedürftig halte (vgl. „Abzug gewerbesteuerlicher Verlustvorträge – falsches Verständnis der Unternehmensidentität“). Diese Kritik möchte ich heute erneuern. Die noch immer gültigen Grundsätze zur Angemessenheitsprüfung sind nun 22 Jahre alt (vgl. BFH 05.10.1994, I R 50/94), werden aber nach wie vor angewandt, so also zum einen die 50-Prozent-Grenze (Tantieme darf nicht mehr als 50 Prozent des Jahresüberschusses betragen) als auch zum anderen die 75:25-Prozent-Regelung (Verhältnis Festgehalt zur Tantieme), auch wenn letztere zuletzt aufgeweicht worden ist. Nach dem deutschen Verständnis dürften die Gesellschafter-Geschäftsführer von einigen der erfolgreichsten Digitalkonzerne der Welt keine Tantieme erhalten.

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