Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf

Für jedes Kind, das steuerlich zu berücksichtigen ist, haben Eltern grundsätzlich Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (bzw. Kindergeld). Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag) für alle Kinder bis zum 25. Lebensjahr, für das Kindergeld gezahlt wird bzw. ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Kinderfreibetrages und des BEA-Freibetrages zu, sofern er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Also erhalten geschiedene sowie nicht miteinander verheiratete Eltern die steuerlichen Freibeträge jeweils zur Hälfte. Weiterlesen