Die GmbH-Gesellschafterliste und der Tod bzw. Verschollenheit eines Gesellschafters

Auch erfolgreiche Unternehmer und Manager verdrängen – wie so viele – den Gedanken betreffend Tod und Alter. Dies auch in noch anhaltenden Corona-Pandemie-Zeiten. Dennoch ist keiner davor geschützt, aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit (dauerhaft oder vorübergehend) handlungs-oder geschäftsunfähig zu werden. Zahlreiche berühmte Fälle belegen dies (z.B. bei der Formel 1 mit Michael Schumacher).

Unternehmen müssen aber stets handlungsfähig sein. Oftmals müssen Entscheidungen schnell und unbürokratisch in einer GmbH getroffen werden. Das geht nur, wenn alle Gesellschafter und (Gesellschafter-) Geschäftsführer erreichbar sind. Bei Ausfall auch nur eines Gesellschafters kann ein Unternehmen unter Umständen auf längere Zeit lahmgelegt sein. Es stellen sich Fragen, wer zur Gesellschafterversammlung zu laden ist und schon einfache Ladungsmängel führen regelmäßig zur Nichtigkeit aller Gesellschafterbeschlüsse.

Welche Gesellschafterliste ist maßgeblich?

Ein solcher Ausfall trifft nicht nur den betroffenen Gesellschafter (und/oder Geschäftsführer), sondern auch die Firma selbst, die anderen Gesellschafter, Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten. Es ist also gesellschaftsrechtlich Vorsorge zu treffen für die Fälle Tod, Alter, Krankheit und etwaige Unfälle, um den Bestand auch von Familienunternehmen langfristig zu sichern. Weiterlesen