Gleichgeschlechtliche Ehe: Zusammenveranlagung für Altjahre auch bei „verspäteter“ Umwandlung der Lebenspartnerschaft?

Viele gleichgeschlechtliche Paare haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Natürlich stand bei den meisten wohl nicht das Steuerrecht im Vordergrund, doch immerhin hatte die Umwandlung einen steuerlichen Vorteil: Die Partner konnten nämlich bis zum 31.12.2020 rückwirkend die Zusammenveranlagung beantragen – und zwar für alle Jahre bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies war auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig waren. Voraussetzung war allerdings, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt worden ist.

Doch ob die Frist „31.12.2019“ – in steuerlicher Hinsicht – überhaupt eingehalten werden musste, beschäftigt nun den BFH in dem Revisionsverfahren III R 18/23. Die Frage lautet: Ist das Ehegattenwahlrecht aufgrund einer rückwirkenden Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe auch rückwirkend zu gewähren? Weiterlesen

Gleichgeschlechtliche Ehe: Jetzt noch Zusammenveranlagung für Altjahre beantragen

Viele gleichgeschlechtliche Paare haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Sie sollten nun aber eine wichtige steuerliche Frist beachten: Sie können nämlich bis zum 31.12.2020 rückwirkend die Zusammenveranlagung beantragen – und zwar für alle Jahre bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies ist auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind.

Voraussetzung ist, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt worden ist (Artikel 97 § 9 Abs. 5 AO-Einführungsgesetz 2019, eingeführt durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“). Weiterlesen

Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehe rückwirkend ab 2001

Seit dem 1.10.2017 ist die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare Wirklichkeit. Es stellte sich daraufhin die Frage, ob Ehepartner nun auch rückwirkend für die Jahre ab 2001 die Zusammenveranlagung beantragen können, und zwar auch in bereits bestandskräftigen Fällen. Im Juli 2018 hatte das FG Hamburg entschieden, dass gleichgeschlechtliche Ehepaare, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen können. Dies soll rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich sein (FG Hamburg vom 31.7.2018, 1 K 92/18). Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Doch auf diese kommt es nicht mehr an.

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