Anwendbarkeit von § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen der grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung?

Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung wurde seinerzeit vom Reichsfinanzhof entwickelt und vom Bundesfinanzhof fortgeführt. Es besteht nunmehr seit fast 80 Jahren. An einer gesetzlichen Grundlage fehlt es ihr allerdings bis heute. Im Zuge der Weiterentwicklung gehen die Rechtsprechung und die Literatur auch von einer grenzüberschreitenden Anwendbarkeit des ursprünglich rein nationalen Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung aus. Bislang ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, inwieweit eine Betriebsaufspaltung auch bei grenzüberschreitenden Fällen möglich ist.

In einem aktuellen Fall hat der BFH nun das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und zu den beiden folgenden Fragen Stellung zu nehmen (BFH v. 16.01.2019 – I R 72/16).

Offene Rechtsfragen:

  1. Sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung in grenzüberschreitenden Sachverhalten nur dann anzuwenden, wenn es zu einer Schmälerung des inländischen Steueraufkommens kommt?
  2. Welche Folgerungen ergeben sich hieraus für Sachverhalte, in denen kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung besteht (Nicht-DBA-Fälle) sowie dann, wenn ein solches Abkommen besteht (DBA-Fälle)? Welche weiteren Folgerungen sind in den vorstehend bezeichneten Varianten jeweils für Inbound- bzw. Outbound-Konstellationen und nach Art und Belegenheit der jeweils überlassenen Wirtschaftsgüter zu ziehen?

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