Nochmals: „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ beim Arbeitslohn – Grundrenten-Gesetzentwurf übernimmt Verwaltungauffassung

Im Referentenentwurf eines „Grundrentengesetzes“ (GruReG) plant das federführende BMAS in § 8 Abs. 4 EStG eine gesetzliche Definition des Kriteriums „zusätzlich geschuldeter Arbeitslohn“ im Sinne der Verwaltungsauffassung. Dies schränkt die Steuerfreiheit oder Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen des Arbeitgebers in Zukunft erheblich ein.

Hintergrund

Lohnformwechsel des Arbeitgebers durch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer statt (voll steuerpflichtiger) Arbeitslohn sind heutzutage weit verbreitet. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer ist das lohnsteuerlich interessant, wenn derartige Leistungen lohnsteuerfrei oder jedenfalls pauschalversteuert erbracht werden können. Allerdings herrscht seit einiger Zeit ein heftiger Streit zwischen Finanzverwaltung auf der einen Seite, Arbeitgebern/Arbeitnehmern sowie Finanzgerichten auf der anderen Seite, welchen Anforderungen für das Merkmal „zusätzlich zum Arbeitslohn“ gelten, damit die Steuerbegünstigung greift – ich hatte bereits berichtet. Jetzt will der Gesetzgeber die Streitfrage im Sinne der Finanzverwaltung restriktiv regeln. Weiterlesen