Seit 1.1.2025 gelten für die Grundsteuer neue Regeln, erste Grundsteuerbescheide wurden bereits verschickt. Auf was müssen Grundeigentümer jetzt achten?
Erste Grundsteuerbescheide verschickt
Je nach Art des Grundstücks werden für die Flächen unterschiedliche Grundsteuern fällig: Die Grundsteuer B wird für betriebliche und private Grundstücke fällig, die Grundsteuer A gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Mit der neuen ab Januar 2025 möglichen Grundsteuer C (nicht erhoben in Bayern) können Kommunen unbebaute, aber baureife Grundstücke höher besteuern.
In den letzten Jahren haben die Finanzämter rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland und für den Erlass neuer Grundsteuermessbescheide umfangreiche Daten bei den Grundbesitzern erhoben. Inzwischen haben die Kommunen erste (neue) Grundsteuerbescheide an Grundstückeigentümer versandt, Grundlage sind entweder das Grundsteuerreformgesetz des Bundes oder das jeweilige neue Landes-Grundsteuergesetz (Ländermodell). Die Grundsteuer wird regelmäßig quartalsweise in Raten fällig. Wird das Grundstückseigentum unterjährig übertragen, bleibt der bisherige Eigentümer Schuldner der Grundsteuer, bis das Finanzamt das Grundstückseigentum auf den neun Eigentümer fortgeschrieben hat; dem neuen Eigentümer wird das Grundstück ab 1.1. des Folgejahres zugeschrieben.
Die Grundsteuerhöhe errechnet sich durch die Multiplikation von Grundsteuermessbetrag (des Finanzamtes) mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommune, der durch Beschluss der Kommune festgesetzt wird.
Welche Rechtsbehelfe haben Grundeigentümer?
Der kommunale Grundsteuerbescheid kann mit Widerspruch (§ 68 Abs.1 S. 1 VwGO) bei der Kommune oder unmittelbar mit Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1.Tb. VwGO) angefochten werden. Weiterlesen