Risiken und Nebenwirkungen der künftigen Grundsteuer C

Gemeinden haben ab dem Jahr 2025 die Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen für baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen (Grundsteuer C). Ob und inwieweit Kommunen von der Grundsteuer C Gebrauch machen würden, könne im Voraus nicht abgeschätzt werden. Auch Prognosen zur Höhe der Grundsteuer C will die Regierung nicht abgeben. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die regionalen Marktverhältnisse von Bedeutung.

Dies erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/16698) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/16189). Weiterlesen