Das Astsägemassaker oder: Wilder Westen – auch in der Provinz

Ist etwas „überragend“, sollte man meinen, das ist toll. Nicht so im Nachbarrecht, jedenfalls wenn es Äste sind, die die Grundstücksgrenze überragen. Das Nachbarrecht ist aber auch kompliziert: Zäune, Abstandsflächen, Wurzeln, Bienen, krähende Hähne, was Sie wollen. Da kann es schon mal zu hollywoodreifen Showdowns à la „Ein Mann sieht Baum“ oder „Für ein paar Zweige mehr“ kommen. Zu Bäumen hat der BGH (Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19) einen wichtigen Alltagsfall geklärt:

Auf dem Grundstück von Sundance Kid steht seit 40 Jahren ein Nadelbaum an der Grenze zu Calamity Janes Grundstück. Der Baum wurde zwar mal mit dem richtigen Abstand gepflanzt, ist aber mittlerweile 15 m hoch. Sundance hat es auch nicht so mit der Baumpflege. Seit mindestens 20 Jahren wachsen die Äste auf das Grundstück von Jane, aber nicht nur das: Jane stört es, dass der Baum das ganze Jahr über massiv Nadeln verliert. Auf dem Boden unter den Ästen wächst nichts mehr und der Boden versauert. Außerdem fallen die Nadeln bis auf ihre Terrasse und sie muss immer in die Ecken kriechen, um sie aufzufegen. Jane setzt Sundance eine Frist: Er soll seinen Baum beschneiden, sonst mache sie das. Sundance ist aber mit seinem Kumpel Butch gerade beschäftigt und reagiert nicht. Jane greift selbst zur Säge. Sundance weiß, wozu Jane fähig ist und bekommt jetzt doch Angst um seinen Baum. Er will das drohende Astsägemassaker verhindern. Er verklagt Jane, die Kettensägeaktion zu unterlassen.

Ohne Erfolg! Jane darf die Säge ansetzen – auch wenn Sundances Baum eingehen sollte!

Warum ist das so?

Dazu gibt es mal eine ausnahmsweise klar verständlich und einfach zu lesende Norm. § 910 BGB lautet:

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Aber so einfach ist das natürlich alles nicht. Denn das Gesetz spricht nur von herüberragenden Zweigen, aber nicht von fallenden Nadeln oder Blättern. Denn Achtung: Dies ist kein Überfall! Weiterlesen

Grunderwerbsteuer: Gibt es wirklich keine Gegenleistung?

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich beim Kauf einer Immobilie grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Diese muss nicht in Geld bestehen und ist häufig für die Beteiligten nicht unbedingt fassbar, aber leider dennoch steuerpflichtig.

So auch in einem Sachverhalt des BFH mit Urteil vom 5.12.2019 (Az: II R 37/18). Der Einfachheit halber heruntergebrochen hat der Kläger eine große Immobilie erworben und im Kaufvertrag dem Verkäufer das Recht eingeräumt, seine bisherige Nutzung bestimmter Gebäude zunächst für 30 Jahre unentgeltlich fortzusetzen. Weiterlesen

Gewerblicher Grundstückshandel auch bei einem langjährig gehörenden Grundstück

Aus Sicht der Steuerpflichtigen gilt es grundsätzlich einen gewerblichen Grundstückshandel zu vermeiden. Dennoch muss klar sein, dass dieser auch schon bei Verkauf eines Grundstücks entstehen kann. Dies gilt auch, wenn das Grundstück bereits langjährig im Besitz ist!

Ganz aktuell hat der BFH mit Urteil vom 15.1.2020 (Az: X R 18/18 und X R 19/18) einen gewerblichen Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen bereits langjährig gehörenden Grundstücks erkannt. Weiterlesen