Gutschrift an Nichtunternehmer begründet keinen Fall des § 14c Abs. 2 UStG

Fehler passieren. Manchmal werden Fehler sogar im guten Glauben begangen. Doch das Umsatzsteuerrecht ist unerbittlich und verzeiht Fehler nur selten. Zwar sind sich zuweilen 15 Richter auf unterschiedlichen Ebenen (FG, BFH, EuGH) über die steuerliche Behandlung eines bestimmten Sachverhaltes uneins, doch am Ende wird dem „kleinen Unternehmer“ vorgeworfen, er hätte die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von Anfang wissen müssen. Beispiel: Ein Unternehmer rechnet mit Umsatzsteuerausweis ab. Später stellt sich heraus, dass die Leistung eigentlich umsatzsteuerfrei gewesen wäre. Wenn der Unternehmer seine Rechnung dann aus rechtlichen oder – wie zumeist – aus tatsächlichen Gründen heraus nicht mehr ändern kann, bleibt es dabei, dass die Umsatzsteuer geschuldet wird.

Immerhin gibt es nun etwas zum Aufatmen im Zusammenhang mit Gutschriften. Der BFH hat zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Das BMF hat nun zur Anwendung des Urteils Stellung bezogen (BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17), BStBl 2021 II S. 542; BMF-Schreiben vom 19.8.2021, III C 2 -S 7283/19/10001 :002). Danach gilt:

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Annahme einer Steuerhinterziehung bei Gutschrifterteilung vermeiden

Der BFH hat jüngst ein interessantes Urteil gefällt, das Steuerpflichtige „begeistern“ dürfte, bei denen das Finanzamt aufgrund einer Gutschrifterteilung unberechtigt Umsatzsteuer nachfordert und eventuell sogar ein Strafverfahren eingeleitet hat.

Worum geht es? Ein Steuerpflichtiger war als Erfinder tätig. Er schloss zusammen mit drei anderen Personen als Lizenzgeber Lizenzverträge mit einer KG für die Vermarktung von Erfindungen. Die KG sollte Gutschriften erstellen. Seit 1998 versteuerte der Kl. die anteiligen Einnahmen aus der Lizenzeinräumung als Einzelunternehmer. Die KG erstellte Gutschriften unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Die Gutschriften nannten im Adressfeld den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen und nahmen im Übrigen auf die zwischen der KG und den Erfindern abgeschlossenen Verträge Bezug.

Der Steuerpflichtige ging von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus. Weiterlesen

MwSt: Darf der Rechnungsempfänger selbst berichtigen?

Nachdem die rückwirkende Rechnungsberichtigung durch ist, werden die formalen Rechnungsanforderungen nun vielfach wohl auf die leichte Schulter genommen. In der Fachliteratur wird bereits vereinzelt angenommen, dass der Rechnungsempfänger Berichtigungen auch selbst durchführen könne. Davon kann man allerdings nur abraten.

Der Anreiz zur Korrektur von Eingangsrechnungen ist natürlich hoch: Fällt der Fehler auf, ließe sich der Vorsteuerabzug schnell sichern. Steuernummer fehlt? Kein Problem, kurzer Nachtrag, fertig. Leistungsdatum fehlt? Handschriftliche Ergänzung „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“. Wer schon einmal eine Rechnungskorrektur beim Ersteller angefragt hat, kennt die Probleme, welche demgegenüber die Korrektur auf dem „Rechtsweg“ mit sich bringt. Weiterlesen

USt und die Stolperfallen bei der Abrechnung

Der graue Alltag verdeckt häufig die Fallen, die das formale UStG bereitet. Das zeigen immer wieder die anhängigen Verfahren. Die Entscheidung der Richter gleicht manchmal einer Wundertüte; jedenfalls ist ihnen der Druck des Alltages nicht bekannt. Allerdings sollten Mandant und Steuerberater sich auch häufiger konzentrierter Gedanken machen über das, was zu entscheiden ist. Letzten Endes ist immer der tatsächliche, rechtliche Vorgang die Ursache für das dann zwingende Ergebnis aus dem USt Recht. Weiterlesen