Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber: Prognosezeitraum kann sehr kurz sein

Wer sein häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber in dessen betrieblichem Interesse vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zwar gibt es zahlreiche Abgrenzungsfragen, das heißt, die Mietzahlungen können auch Lohn darstellen. Darauf soll nachfolgend aber nicht eingegangen werden. Vielmehr soll das Augenmerk auf die Überschussprognose gelegt werden, die zumindest in Fällen jüngeren Datums zu erstellen ist.

Zum Hintergrund:

Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben früher bei einer auf Dauer angelegten Vermietung an den Arbeitgeber stets eine Überschusserzielungsabsicht unterstellt. Mithin wurden Verluste üblicherweise anerkannt (BMF-Schreiben vom 13.12.2005, BStBl 2006 I S. 4). Im Jahre 2018 hat der BFH aber in einer bemerkenswerten Entscheidung festgestellt, dass nicht eine Vermietung von Wohnraum, sondern von gewerblich genutzten Räumlichkeiten vorliegt. Folglich könne ein Arbeitnehmer Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt (BFH vom 17.4.2018 – IX R 9/17; die Einkünfteerzielungsabsicht sollte die Vorinstanz FG Köln dann im zweiten Rechtszug beurteilen). Die Finanzverwaltung ist der Auffassung grundsätzlich gefolgt (BMF-Schreiben vom 18.4.2019, BStBl 2019 I S. 461), lässt aber eine Übergangsregelung zu: Für Mietverträge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, sei eine Einkünfteerzielungsabsicht weiterhin zu unterstellen. Weiterlesen

Pauschalregelung für das „Corona-Homeoffice“ notwendig

Derzeit arbeiten viele Steuerpflichtige von Zuhause aus – ein Großteil vermutlich zum ersten Mal. Da die Abzugsbeschränkungen für das „häusliche Arbeitszimmer“ eng gefasst sind, stellt sich die Frage, ob eine Pauschalregelung für das „Corona-Homeoffice“ vertretbar ist.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG sehen vor, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Dieser Grundsatz wird durchbrochen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall sind die Aufwendungen bis zu einer Höhe von maximal 1.250 Euro abzugsfähig. Ein unbeschränkter Abzug kann erreicht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Weiterlesen

Corona-Krise: Arbeitszimmerfalle bei Unternehmern

Im Beitrag „Die Republik im Home-Office, aber ohne steuerliche Arbeitszimmerberücksichtigung“ ging es um die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers während der Corona-Krise. Für Unternehmer gelten dabei grundsätzlich dieselben Regelungen, jedoch besteht auch noch eine Steuerfalle, wenn sich das Arbeitszimmer im Eigentum befindet.

Auch Unternehmer können ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehen. Eine Ausnahme vom generellen Abzugsverbot besteht jedoch, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können bis zu 1.250 € abgezogen werden. Wenn das Arbeitszimmer sogar den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können sogar unbegrenzt Kosten abgezogen werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass tatsächlich ein häusliches Arbeitszimmer gegeben ist, also der entsprechende Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

Um entsprechende Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgabe absetzen zu können, muss der Unternehmer insoweit die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein Arbeitnehmer.

Darüber hinaus muss der Unternehmer jedoch auch darauf achten, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht zum Betriebsvermögen wird. Wird nämlich ein Gegenstand überwiegend zu unternehmerischen Zwecken genutzt, liegt regelmäßig notwendiges Betriebsvermögen vor. Die Folge ist eine Steuerverstrickung im Betriebsvermögen.

Das Problem dabei: Selbst wenn der Unternehmer keine Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer abziehen darf, weil es sich beispielsweise um einen gemischt genutzten Raum handelt, der lediglich überwiegend für die betriebliche Zwecke genutzt wird, kann bereits Betriebsvermögen vorliegen.

Ausnahme: Eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn der Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Dabei spricht man von eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert entsprechend der Regelung in § 8 EStDV.

Damit Betriebsvermögen vermieden wird muss der Raum also entweder einen untergeordneten Wert haben oder darf nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt werden. Im letzteren Fall wird es jedoch schwerfallen Kosten abzusetzen.


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch folgenden infoCenter-Beitrag:

Langenkämper, Arbeitszimmer
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Hier finden Sie alle für Sie wichtigen Themenbeiträge rund um das Coronavirus in der NWB Datenbank:

Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers wegen des Corona-Virus

Um Risiken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zu minimieren, haben verschiedene Unternehmen einzelne Betriebsstätten geschlossen. Mit den betroffenen Mitarbeitern wurde vereinbart, zeitweilig im Homeoffice tätig zu werden. Dies wirft die Frage auf, ob Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers im Übrigen nicht vorlagen, nunmehr – aufgrund der besonderen Situation – den Werbungskostenabzug erhalten.

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Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 2019 – VIII R 16/15 entschieden.

Der Streitfall

Die zusammen veranlagten Kläger hatten im Streitjahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. Der Kläger nutzte in dem Eigenheim ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43% der Gesamtfläche ausmachte.

Für das Streitjahr machte er 8,43% der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 € – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht. Weiterlesen

(K)eine Alternative: Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Mit BMF-Schreiben vom 18.4.2019 (IV C 1 – S 2211/16/10003) hat die Finanzverwaltung zur Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Home-Office genutzten Wohnung an den Arbeitgeber Stellung genommen. Weiterlesen

Kein privates Veräußerungsgeschäft beim häuslichen Arbeitszimmer!

Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren wieder veräußert erzielt ein privates Veräußerungsgeschäft. Aufgrund der Besteuerungsausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind jedoch Immobilien ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.  Weiterlesen

Vorsicht beim außerhäuslichen Arbeitszimmer im Miteigentum

Aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Abzugsbeschränkung. Anders ist dies beim sogenannten außerhäuslichen Arbeitszimmer, allerdings kann in der Praxis auch hier der Werbungskostenabzug aus anderem Grund beschränkt sein.  Weiterlesen

Neues zu Photovoltaikanlagen III – War es das mit dem häuslichen Arbeitszimmer?

Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in einem aktuellen Urteil sehr detailliert mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer des Betreibers einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des privaten EFH beschäftigt.

Die getroffenen Erwägungen können auf eine Vielzahl von Einzelfällen entsprechend übertragen werden.

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Home-Office im häuslichen Arbeitszimmer

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Etwas anderes gilt lediglich wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aufwendungen können dann bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abgezogen werden. Ist das häusliche Arbeitszimmer sogar der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen unbegrenzt abgezogen werden. Daraus folgt auch das Home-Office nicht gleich Home-Office ist, zumindest im Hinblick auf dessen steuerliche Abzugsfähigkeit.  Weiterlesen