Badwill bei Unternehmenskäufen – wie es dazu kommen kann und was die Rechnungslegung sagt

Die Fusion der Deutschen Bank mit der Commerzbank wird derzeit kontrovers diskutiert. Seither taucht zunehmend der Begriff „Badwill“ bzw. „Lucky buy“ auf. Nach IFRS könnte dies wieder mal für ein legales aufpumpen des Gewinns sorgen. Das HGB ist an dieser Stelle wie so oft deutlich konservativer. Der folgende Beitrag soll die Hintergründe des Badwills und dessen bilanzielle Erfassung beleuchten. Im Gegensatz zum Goodwill ist der Badwill eher ein selteneres Phänomen.

Wie entsteht ein Badwill?

Wenn ein Unternehmen ein anderes kauft bzw. übernimmt, ergibt sich durch den Abzug des Zeitwertes des Eigenkapitals vom Kaufpreis entweder ein positiver oder ein negativer Unterschiedsbetrag. Ein positiver Unterschiedsbetrag muss als Goodwill in der Bilanz unter dem immateriellen Vermögen erfasst werden – nach HGB und nach IFRS. Sofern sich ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt, handelt es sich um einen Badwill. In diesem Fall ist also der gezahlte Kaufpreis geringer als der aktuelle Wert (Zeitwert des Eigenkapitals) des Unternehmens.

Folgende wirtschaftliche Ursachen können beispielsweise dazu führen, dass es zu dem Ausnahmetatbestand eines Badwills kommt: Weiterlesen