Steuervorauszahlungen: Vorsicht bei falschen Angaben

Die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen wird von den Steuerpflichtigen – unabhängig von ihrer tatsächlichen Berechtigung – ganz unterschiedlich gesehen. Manche sind froh, wenn die Vorauszahlungen vielleicht etwas höher festgesetzt werden, damit sie später nicht nachzahlen müssen. Andere wiederum wehren sich sozusagen mit Händen und Füßen dagegen, der Finanzverwaltung einen Kredit zu gewähren (so sehen sie es zumindest). Und wieder andere verfügen – ganz objektiv – gerade nicht über die Liquidität, um die Vorauszahlungen zu leisten.

Wer jedoch glaubt, die Höhe der Vorauszahlungen durch falsche Angaben verringern zu können, sei gewarnt: Hat ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf Festsetzung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen vorsätzlich mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben gestellt und kommt es hierdurch zu einer zu niedrigen Festsetzung von Vorauszahlungen, liegt eine Steuerhinterziehung vor!

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Zunehmender Druck auf Höhe der Steuerzinsen – VIII. BFH-Senat hält Zinshöhe ab 2012 für verfassungswidrig

Wann kommt der „Dammbruch“ für sinkende Steuerzinsen?

Die Reduzierung des Zinssatzes von 6% p.a. gemäß § 238 Abs. 1 AO scheint jetzt in greifbare Nähe zu rücken: Jetzt hat sich auch der VIII. Senat des BFH (Beschluss vom 3.9.2018 – VIII B 15/18)  dem IX. BFH-Senat angeschlossen. Auch er hat schwerwiegende Zweifel daran, dass der Zinssatz von 6% p.a. in § 238 Abs. 1 AO verfassungsgemäß ist und deshalb einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Aussetzungszinsen stattgegeben. Mehr noch: Nach Ansicht des VIII. Senats gilt dies sogar bereits seit (November) 2012. Jetzt wartet ganz Deutschland gespannt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17), das womöglich noch in diesem Jahr über die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe entscheidet. Weiterlesen

Tatsächliche Verständigung kann nicht die Hinterziehungszinsen umfassen

Mit Urteil vom 12.4.2018 (6 K 2254/17) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung sein können. Weiterlesen