Tipp: Realisationszeitpunkt eines Auflösungsverlustes bei § 17 EStG

Insbesondere bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist die Bestimmung des Realisationszeitpunktes für den Verlust nicht nur von entscheidender Bedeutung, sondern in der Praxis auch entsprechend problembehaftet.

Der Grund: Damit ein Auflösungsverlust entsprechend steuermindernd berücksichtigt werden kann, müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen gegeben sein. Weiterlesen

Corona-bedingte Aussetzung des Insolvenzeröffnungsgrundes „Überschuldung“

Reform des Überschuldungsbegriffs durch das SanInsFoG – Braucht man die Überschuldung überhaupt noch?


Mit Unterschrift des Bundespräsidenten erfolgt die Änderung des COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (COVInsAG). Ziel ist eine Verlängerung des Verzichts auf eine Antragspflicht bei Vorliegen der Überschuldung bis zum Ende des Jahres 2020. Es soll vorübergehend vermieden werden, dass derzeit zahlungsfähige Unternehmen bedingt durch die Coronakrise zu einem Insolvenzantrag gezwungen werden.

Da der Insolvenzgrund der Überschuldung seit Anfang März 2020 insgesamt doch recht lange ausgesetzt sein wird, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob es dieses Insolvenzgrundes überhaupt bedarf oder ob man ihn einfach aufheben könnte? Weiterlesen

Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht wird neu geregelt

Der Bundestag hat am 9.9.2020 in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens debattiert und ihn zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen (BT-Drs. 19/21981). Überschuldete Unternehmen und Verbraucher sollen schneller aus der Insolvenz herauskommen. Weiterlesen

Bundesregierung beschließt Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Bunderegierung hat am 2.9.2020 eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 bei Überschuldung beschlossen. Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Nach § 15a S. 1 Insolvenzordnung (InsO) muss der Vertreter einer juristischen Person (z.B. einer GmbH oder AG) und nach § 42 Abs. 2 BGB der Vorstand eines Vereins bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Durch das COVInsAG, das Bestandteil des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl 2020 I S. 569) ist, ist diese Pflicht rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt worden.

Auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für zahlungsunfähige oder überschuldete Schuldner zu beantragen (so genannte Gläubigerfremdanträge oder Fremdanträge) gilt für Anträge, die zwischen dem 28.3. und 28.6.2020 gestellt worden sind.  Das Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn der Insolvenzgrund bereits am 1.3.2020 vorlag (§ 3 COVInsAG).

Ziel dieser Sonderregelung ist es, die Fortführung von Gesellschaften zu ermöglichen, die durch die COVID-19-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind und ohne dieses Gesetz insolvent wären. Ihnen soll die Zeit gegeben werden, staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit Gläubigern und Kapitalgebern Finanzierungsvereinbarungen (z.B. Darlehen) und Sanierungsabreden (z.B. Schuldenschnitte) zu verabreden, um die wirtschaftliche Schieflage in den Griff zu bekommen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht setzt voraus, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit erfordert sie außerdem, dass Aussichten darauf bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Insolvenzantragspflicht ist nur solange ausgesetzt, wie tatsächlich Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Bestehen keine Aussichten mehr, muss unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Was ist im Rahmen der Verlängerung geplant? Weiterlesen

Corona-Krise: Bürgschaft oder Insolvenz? Das ist hier die Frage

Am 23.3.2020 ist das neue KfW-Sonderprogramm 2020, das Unternehmen zur Verfügung steht, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, an den Start gegangen. Konkret heißt dies, dass Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Für kleine und mittlere Unternehmen können Betriebsmittel mit 90 Prozent Haftungsfreistellung finanziert werden. Für größere Unternehmen gibt es eine 80-prozentige Haftungsfreistellung.

Wie Professor Jahn hier im NWB Experten-Blog bereits berichtet hat, ist im Gespräch, dass Kredite für Firmen mit zehn bis 250 Beschäftigten mit einer 100-prozentigen Staatshaftung abgesichert werden. Das hilft aber den etwas größeren Unternehmern, also den klassischen Mittelständlern, nicht weiter. Sie werden nach wie vor mit 20 Prozent haften müssen, und zwar mit ihrem Privatvermögen. Die Praxis zeigt, dass die Banken und Sparkassen gerade wegen oder trotz der jetzigen Situation nicht zu (weiteren) Zugeständnissen bereit sind.

Damit stehen zahlreiche Mittelständler derzeit vor der Frage: Melde ich Insolvenz an oder will ich tatsächlich mit meinem (weiteren) Privatvermögen haften? Weiterlesen

Verkürzte Restschuldbefreiung für überschuldete Verbraucher

Überschuldete Verbraucher können darauf hoffen, dass Sie demnächst eine schnellere Restschuldbefreiung erlangen können. Künftig wird die Restschuldbefreiungsfrist nur noch drei Jahre beantragen, allerdings wird es eine – nicht ganz leicht zu verstehende – Übergangsfrist geben. Anfang November hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dazu Folgendes bekannt gegeben (Infoblatt vom 7.11.2019):

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Too big to fail – ade in Zeiten disruptiver Geschäftsmodelle?

Insolvenz des Zwischenbuchhändlers KNV


Die Insolvenz des Zwischenbuchhändlers KNV mit Sitz in Stuttgart lässt die Branche aufhorchen. KNV ist der wichtigste Buchlogistiker im deutschsprachigen Raum. Zumindest nach derzeitigem Stand. Das Unternehmen liefert flächendeckt und über Nacht Bücher. Buchhändler fürchten nun Lieferengpässe.

Hohe Verluste in den Jahren 2014 – 2016

Gilt die Regel „too big to fail” in Zeiten der Digitalisierung, in denen sich immer mehr Unternehmen vor disruptiven Geschäftsmodellen fürchten, nicht mehr? Blicken wir in die Jahresabschlüsse des schwäbischen Unternehmens. Diese offenbaren: Selbst der wichtigste Buchlogistiker verbrennt Geld. Und das schon eine ganze Weile. Weiterlesen

Vermeidung einer Haftung des Geschäftsführers durch eine Ressortaufteilung – Schriftform oder nicht ?

BGH und BFH gehen unterschiedliche Wege – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.11.2018 Az: II ZR 11/17

Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Geschäftsführer darauf berufen, dass er keine Kenntnis von der Unternehmenskrise hatte?

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage befasst und dabei strenge Maßstäbe an die organisatorischen Pflichten des GmbH Geschäftsführers in der Krise angelegt. Im entschiedenen Fall hatten die Geschäftsführer die Aufgaben der verschiedenen Ressorts mündlich verteilt Einer der Geschäftsführer war für alle kaufmännischen Fragen, der Beklagte war nur für künstlerische Fragen zuständig. Er berief sich darauf, keine Kenntnis von der Insolvenzreife der Gesellschaft gehabt zu haben.

Ein interessanter Aspekt des Urteils: Dass die Ressortaufteilung nur mündlich vereinbart worden war, war aus Sicht des BGH kein Argument gegen eine Anerkennung der Abreden, obgleich dies von einigen Autoren in der juristischen Literatur unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH gefordert wird. Weiterlesen

Aufsichtsrat aktuell: Was habe ich falsch gemacht?

Welche Gedanken sich Aufsichtsräte eines insolventen Unternehmens machen (sollten)?

Im Januar fand der erste ArMiD (Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland)-Stammtisch in Stuttgart statt – u.a. mit Diskussionen um die Frage, wie Aufsichtsräte bei sich abzeichnender Insolvenz des Unternehmens agieren können.

Wie es sich anfühlt berichtete einer der Teilnehmer: Schlaflose Nächte waren garantiert, ebenso die Dauerfrage „wie konnte mir das passieren?“ Was nun? Die Aufsichtsräte von Gerry Weber erleben dies gerade nun hautnah in der Praxis. Weiterlesen

Zombie-Unternehmen

Ihr Mandant ein Zombie? Haben wir schon wieder Halloween oder ist das jetzt ein Scherz?

Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland sind gut. Auch wenn sich das Wachstum abschwächt kann man von einer guten Konjunktur sprechen, begleitet von einer  schon länger andauernden Niedrigzinsphase. Erfreulich ist, dass die die Insolvenzen zurückgehen.

Doch Vorsicht! Oft ist nicht direkt erkennbar, dass ein Unternehmen kurz vor der Pleite steht. „Die im Schatten sieht man nicht“ titelte vor einiger Zeit Creditreform. Die Rede ist von Zombie-Unternehmen, einer Vorstufe der Insolvenz. Sie erzielen seit mehreren Jahren keine Gewinne und leben nur noch, weil sie sich in der aktuellen  Niedrigzinsphase preiswert verschulden können.

Dauerhafte Verluste, da ist das Geschäftsmodell eines Unternehmens nicht mehr marktfähig. Die weiteren „betriebswirtschaftlichen Signale“ sind ein zu hoher Verschuldungsgrad, zu geringes oder gar negatives Eigenkapital, eine zu lange Schuldentilgungsdauer und die Kapitaldienstfähigkeit ist auch nicht mehr vorhanden.

Der Umgang mit einem „Zombie-Unternehmen“ ist für einen Steuerberater nicht einfach. Da taucht das Wort Gefahr gleich mehrfach auf: Insolvenzgefahr, Haftungsgefahr und auch das Honorar ist gefährdet.
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