Update: Verlängerung der Insolvenzantragsfrist während Corona – wer schützt die Gläubiger?

Nach dem Beschluss der MPK vom 19.1.2021 soll die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist für Unternehmen, die bei Corona-Finanzhilfen antragsberechtigt sind, aber noch kein Geld bekommen haben, bis 30.4.2021 verlängert werden; das erforderliche Gesetz der Bundesregierung wird kurzfristig im Bundestag folgen. Aber wie schützen sich in dieser Situation Gläubiger? Weiterlesen

Update: Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erforderlich!

Für Schuldner, die Corona-Hilfen beantragt haben, wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.1.2021 verlängert. Da sich die Bearbeitung und Auszahlung der Corona-Hilfen verzögert, sollte diese Frist nochmals verlängert werden.

Hintergrund

Bereits durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) war, ist die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt worden. Um Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Pandemie insolvenzgefährdet sind, auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, wird die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt (BT-Drs. 19/22178), jedoch nur noch für Unternehmen, die pandemiebedingt „überschuldet“, aber nicht „zahlungsunfähig“ sind. Hierzu sind später §§ 1, 2 COVInsoAG geändert worden, indem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert wurde (BGBl. I 2020 S. 2016).

Verlängerung der Antragspflicht durch das SansInsFoG

Durch Art. 10 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts – SansInsFoG (v. 22.12.2020, BGBl. I 3256, 3292) wurde die Aussetzung der Frist für die Insolvenzantragstellung bei Insolvenzgrund der Überschuldung abermals bis verlängert bis 31.1.2021, jedoch nur für bestimmte Schuldner: Weiterlesen

Corona-Insolvenzschutz: Bundestag bringt Gesetz zur Verlängerung der Antragsfrist auf den Weg

Der Bundestag hat am 10.9. 2020 in erster Lesung einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes – COVInsoAG- (BT-Drs. 19/22178) beraten.

Hintergrund

Durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) ist, ist diese Pflicht rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt worden. Auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für zahlungsunfähige oder überschuldete Schuldner zu beantragen (so genannte Gläubigerfremdanträge oder Fremdanträge) gilt für Anträge, die zwischen dem 28.3. und 28.6.2020 gestellt worden sind, das Insolvenzverfahren nur dann eröffnet wird, wenn der Insolvenzgrund bereits am 1.3.2020 vorlag (§ 3 COVInsAG). Ziel dieser Sonderregelung ist es, die Fortführung von Gesellschaften zu ermöglichen, die durch die COVID-19-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind und ohne dieses Gesetz insolvent wären. Ihnen soll die Zeit gegeben werden, staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit Gläubigern und Kapitalgebern Finanzierungsvereinbarungen (z. B. Darlehen) und Sanierungsabreden (z. B. Schuldenschnitte) zu verabreden, um die wirtschaftliche Schieflage in den Griff zu bekommen. Weiterlesen