Können Urlaubsansprüche verjähren?

In einem aktuellen Verfahren muss das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, der dreijährigen Verjährung unterliegt. Jetzt hat das BAG zunächst den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen (BAG vom 29.09.2020 – 9 AZ R 266/20 (A)).

Hintergrund

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Diese Bestimmung hat das BAG mehrfach unionsrechtskonform ausgelegt: Im Anschluss an den EuGH (vom 06.11.2018, – C 684/16) zu Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) sowie zu Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta hat das BAG bereits entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann nach § 7 Abs. 1 BUrlG am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht abgenommen hat (BAG vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war, Weiterlesen

EuGH erweitert Arbeitnehmerrechte bei Erholungsurlaub

Es ist ein Massenphänomen: Rund jeder dritte Beschäftigte in Deutschland verzichtet nach einer DGB-Umfrage regelmäßig auf Urlaubstage. Die Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes, aber auch eine sehr hohe Arbeitsbelastung, sind meist die Ursachen. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 7 Abs. 3 S. 1 BurlG) muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, andernfalls verfällt er. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen statthaft. Der Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

Diese Verfallgrenze des 31. März gilt seit einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2009 bei langwierigen Erkrankungen nicht (C-350/06; C-520/06). Infolgedessen hat 2012 das BAG entschieden, dass ein Anspruchsverfall erst 15 Monate nach Ende des eigentlichen Urlaubsjahres beim gesetzlich vorgegeben Mindesturlaub eintritt (BAG: 9 AZ R 623/10). Mit mehreren aktuellen Urteilen hat der EuGH jetzt aber die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf Erholungsurlaub deutlich erweitert. Weiterlesen

Grundsätzlich unbegrenzte Übertragung des nicht genommen Jahresurlaubs

Für Arbeitnehmer hat der EuGH zum Thema nicht genommenen Jahresurlaub eine bahnbrechende Entscheidung getroffen.

Der EuGH (Urteil vom 29.11.2017 – C – 214/16) hat zunächst ausgeführt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsame Grundsatz des EU – Sozialrechts ist und zusätzlich in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Zweck des Urlaubs liegt darin, es demArbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.

Bereits zuvor (20.1.2009 – C 350/06 und C – 520/06) hatte der EuGH entschieden dass bei krankheitsbedingten Fehlzeiten und der daraus folgenden nicht Ausübung des Urlaubs keine Bedenken bestehen, wenn die Ansammlung eines solchen Urlaubs rechtlich auf 15 Monate begrenzt ist und nach dessen Ablauf erlischt (Tz 49).

Davon zu unterscheiden ist die Situation, in der der Arbeitgeber den  Arbeitnehmer daran hindert, seinen bezahlten Jahresurlaub auszuüben.

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Doppelter Urlaubsanspruch?

Welchen Arbeitnehmer freut es nicht, wenn er mehr Urlaub erhält als ihm zusteht. Welchen Arbeitgeber ärgert es nicht, wenn er mehr Urlaub gewährt als er muss.

Die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers sind im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dort ist auch eine Regelung für den Fall getroffen, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Jahr den Arbeitgeber wechselt. Weiterlesen