Keine Fünftel-Regelung bei Abfindung einer Kleinbetragsrente bis zum Jahr 2017

§ 93 Abs. 3 EStG sieht die Möglichkeit der förderunschädlichen Abfindung einer Kleinbetragsrente aus einem Altersvorsorgevertrag („Riester-Vertrag“) vor. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV. Ungeachtet dessen wird die Abfindung einer Kleinbetragsrente aber als steuerpflichtig erachtet und nach der Rechtslage bis 2017 grundsätzlich auch die Anwendung der Fünftel-Regelung verneint.

Immerhin gab es etwas Hoffnung, nachdem der BFH mit Urteil vom 11.6.2019 (X R 7/18) entschieden hatte, dass die Fünftel-Regelung möglicherweise doch anwendbar sein könne. Diese wäre dann zu gewähren, wenn die Abfindung untypisch sei. Die Prüfung obliege aber der Vorinstanz.

Nun haben innerhalb kurzer Zeit aber zwei Finanzgericht zu Ungunsten der Rentner entschieden: Weiterlesen

Einkommensteuerpflicht von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

Die auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 EStG förderunschädlich ausgezahlte Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig, so das Urteil des BFH vom 06.11.2019 (X R 39/17).

Der Streitfall

Im Streitfall schloss die Klägerin im Jahr 2003 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab. Dieser Banksparplan sah ausschließlich die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit monatlichen Teilraten und anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung vor.

Angesichts der geringen Höhe, der sich aus dem Vertrag ergebenden laufenden Leistungen vereinbarte die Klägerin mit dem Anbieter die Auszahlung in Form einer Einmalleistung Anfang 2015. Das Finanzamt (FA) besteuerte diese Kapitalabfindung und die nicht geförderten Zinsen in der Einkommensteuer in vollem Umfang gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 Buchst. c EStG.Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Weiterlesen