Grunddienstbarkeiten nach IFRS 16 – IFRIC Agenda-Entscheidung

Mit IFRS 16 hat der IASB ein neues Konzept zur Leasingbilanzierung beim Leasingnehmer eingeführt. Danach bilanziert der Leasingnehmer grundsätzlich das Leasingverhältnis als schwebendes Geschäft, indem er ein Nutzungsrecht aktiviert und die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten passiviert. Zum Konzept und einigen Detailfragen hatte ich schon verschiedentlich Blogs verfasst (siehe unten). Mit der praktischen Anwendung des neuen Nutzungsrechtekonzepts tauchen immer wieder neue Fragen auf, die teils an das IFRIC, das Interpretationskomitee zu den IFRS, herangetragen werden. Jüngst hat sich IFRIC mit der Frage der Abbildung einer Grunddienstbarkeit als Leasingverhältnis befasst. Weiterlesen

Einschränkung der Sollbesteuerung

Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer vollkommen unabhängig vom Zahlungszeitpunkt dann, wenn die Leistung ausgeführt wird. Mit Urteil v. 29.11.2018 (C-548/17 „Baumgarten Sports und more GmbH“) schränkt der EuGH die Sollbesteuerung nun jedoch bei Ratenzahlungen ein. Weiterlesen

Eingebettete Derivate bei Leasingverhältnissen nach IFRS 16

Bereits in vorlaufenden Blogs hatte ich mich mit Fragen der neuen Leasingbilanzierung nach IFRS 16 befasst. Zur Erinnerung: Der Leasingnehmer entscheidet nach den neuen Regelungen nicht mehr, ob er wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist. Stattdessen bilanziert er in der Regel ein Nutzungsrecht („right-of-use“) am Leasingobjekt im Umfang seiner vertraglichen Ansprüche. Bilanzierungsobjekt ist nicht das Leasingobjekt, sondern das Recht zur Nutzung des Leasingobjekts. Die Serie zu IFRS 16 in lockerer Folge will ich heute mit der Frage fortsetzen, ob bestimmte vertragliche Vereinbarungen als eingebettete Derivate i.S. von IFRS 9 einer vom Leasingvertrag getrennten Bilanzierung unterliegen können. Weiterlesen

Keine Begrenzung der 1 %-Regelung auf 50 % der Aufwendungen

Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. So hat der BFH mit Urteil vom 15.5.2018 (X R 28/15) entschieden.

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Modell „Leasingsonderzahlung mit Kostendeckelung“ steht nun auch bundesweit vor dem Aus

Anfang des Jahres hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Finanzverwaltung torpediert das Modell Leasingsonderzahlung mit Kostendeckelung“ darauf hingewiesen, dass ein schönes Gestaltungsmodell vor dem Ende steht.

Es geht konkret um den Abzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahme-Überschussrechnern. Offenbar mit dem Segen einiger Oberfinanzdirektionen vertreten mehrere Finanzämter folgende Auffassung: Eine Leasingsonderzahlung, die zu Beginn der Laufzeit eines Kfz-Leasingvertrages geleistet wird, soll für die Berechnung der so genannten Kostendeckelung auf die Vertragslaufzeit verteilt werden. Das führt letztlich zu einem höheren zu versteuernden Privatanteil bei Anwendung der 1%-Regelung.

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Finanzverwaltung torpediert das Modell „Leasingsonderzahlung mit Kostendeckelung“

Ein schönes Gestaltungsmodell nähert sich offenbar dem Ende. Es geht um den Abzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahme-Überschussrechnern. Offenbar mit dem Segen einiger Oberfinanzdirektionen vertreten nun mehrere Finanzämter folgende Auffassung: Eine Leasingsonderzahlung, die zu Beginn der Laufzeit eines Kfz-Leasingvertrages geleistet wird, soll für die Berechnung der so genannten Kostendeckelung auf die Vertragslaufzeit verteilt werden. Das führt letztlich zu einem höheren zu versteuernden Privatanteil bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung.

Die Auffassung verstößt meines Erachtens zwar gegen eine wörtliche Anweisung des BMF. Den betroffenen Steuerzahlern hilft das aber – zunächst – wenig, denn sie können sich gegen die Haltung der Finanzämter nur per Gerichtsverfahren zur Wehr setzen. Und wie die Finanzgerichte die Kostendeckelung in den genannten Fällen beurteilen, dürfte fraglich sein.

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IFRS 16: Bedeutung der Leasingraten für die Bewertung beim Leasingnehmer

Nach dem neuen Konzept zur Leasingbilanzierung nach IFRS bilanziert der Leasingnehmer in der Regel ein Nutzungsrecht („right-of-use“) am Leasingobjekt im Umfang seiner vertraglichen Ansprüche und passiviert eine Leasingverbindlichkeit. Bilanzierungsobjekt ist nicht das Leasingobjekt, sondern das Recht zur Nutzung des Leasingobjekts. Das hatte ich in früheren Blogs schon skizziert. Die Serie zu IFRS 16 in lockerer Folge will ich heute mit der Frage fortsetzen, inwieweit die Leasingraten in die Bewertung der Bilanzposten eingehen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wie sich variable Leasingraten auswirken und ob die diesbezüglichen Regelungen abschlusspolitisch genutzt werden können. Weiterlesen

Laufzeit eines Leasingverhältnisses nach IFRS 16

Bereits in drei vorlaufenden Blogs hatte ich mich mit Fragen der neuen Leasingbilanzierung nach IFRS 16 befasst. Zur Erinnerung: Der Leasingnehmer entscheidet nach den neuen Regelungen nicht mehr, ob er wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist. Stattdessen bilanziert er in der Regel ein Nutzungsrecht („right-of-use“) am Leasingobjekt im Umfang seiner vertraglichen Ansprüche. Bilanzierungsobjekt ist nicht das Leasingobjekt, sondern das Recht zur Nutzung des Leasingobjekts.

Die Serie zu IFRS 16 in lockerer Folge will ich heute mit der Frage fortsetzen, wie die Leasinglaufzeit zu bestimmen ist, weil sie den Umfang des zu bilanzierenden Nutzungsrechts maßgeblich bestimmt. Weiterlesen

Update Bilanzkosmetik: Air Berlin, schlimmer geht’s immer? – Bilanzkosmetik löst Probleme auf Dauer nicht

Miese Zahlen bei Air Berlin. Das ist leider nichts Neues. Dem Unternehmen geht es schon seit einigen Jahren finanziell nicht sonderlich gut. Doch nun wird die Lage immer schlimmer. Die Frage ist, wie schlimm es noch kommen kann.

So wurde in diesem Jahr die Bekanntgabe des Geschäftsberichtes verschoben. Kein Wunder, dass nicht einmal die Pressestelle wusste, wann genau der Bericht bekannt gegeben werden sollte. Alles andere als ein gutes Zeichen. Erfreuliche Nachrichten gab es für die Investoren schon seit einigen Jahren nicht mehr. Der Schuldenstand hat die Eine-Milliarde-Grenze überschritten, das negative Eigenkapital nähert sich der 1,5-Mrd. Grenze, der Verlust beträgt ca. 780 Mio. EUR – Welche Schreckensmeldung kann die Investoren noch erschrecken?

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Update Bilanzkosmetik: Sale-and-lease-back dank BFH weiterhin möglich

BFH kippt Entscheidung des Finanzgerichts

In einem aktuellen Urteil (IV R 33/13) hatte der BFH folgenden Fall vorliegen: Der Betriebszweck des Unternehmens A ist das Verleasen von Wirtschaftsgütern. Diese Wirtschaftsgüter kaufte sie von Unternehmen B, an die sie die Wirtschaftsgüter wiederum über die Laufzeit eines Leasingvertrages von 48 Monaten verlieh. Ferner wurde eine sog. Rückkaufvereinbarung getroffen: Demnach musste Unternehmen B auf Verlangen von Unternehmen A das Leasingobjekt nach Ende der Laufzeit zurückkaufen. Als Rückkaufpreis wurden 20 % des Nettokaufpreises abzüglich entstandener Kosten wie beispielsweise Überführungskosten vereinbart. Die Wirtschaftsgüter wurden in der Bilanz des Unternehmens A im Anlagevermögen ausgewiesen.

Klingt kompliziert? Ja, ist es auf den ersten Blick auch. Kurz gesagt: Diese Konstellation wurde sicherlich aus bestimmten Gründen gewählt. So etwas denkt sich niemand alleine aus Spaß an der Freude aus. Ein bisschen bilanzkosmetische und möglicherweise auch rechtliche Gründen mögen dabei gewesen sein. Weiterlesen