Umsatzsteuer-Philosophie Teil 5

Angenommen, Sie haben im Frühjahr überlegt, dass Sie neue Fenster für Ihr Eigenheim benötigen. Sie haben über Wochen Angebote verglichen und sich letztlich für Fenster entschieden, bei denen das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmt. Die Fenster haben einen Bruttopreis von 6.000 Euro inklusive Einbau, und zwar unter Berücksichtigung der damals noch geltenden 19 Prozent Umsatzteuer. Der Handwerker hat Ihnen bereits sehr frühzeitig signalisiert, dass er nicht sicher sei, ob er die Fenster noch in 2020 einbauen könne. Auch die Lieferung würde bei dem Hersteller üblicherweise recht lange dauern. Ihnen war das egal, weil sie nicht händeringend auf den Einbau der Fenster gewartet haben.

Nun schreiben wir Anfang Dezember 2020 und tatsächlich können die Fenster am 10. Januar 2021 eingebaut werden – und zwar exakt zum vereinbarten Preis von 6.000 Euro. Auch ist das Preis-Leistungs-Verhältnis noch immer gut. Andere Lieferanten wären wesentlich teurer oder die Qualität würde nicht stimmen.

Nun spielen wir einmal „Wer wird Steuerheld“? Sie dürfen jemanden anrufen oder den 50:50-Joker ziehen. Welche Antwort stimmt? Weiterlesen

Update: Teilnahme an Renovierungsshows führt zu Einkünften

Der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ muss die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern. Dies hat der erste Senat des FG Köln im vorläufigen Rechtsschutz mit seinem Beschluss vom 28.02.2019 (1 V 2304/18) entschieden.

Das Showformat

Bei dem Fernsehformat werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Auch in diesem Streitfall überließ der Antragsteller sein Haus für Umbau- und Renovierungsmaßnahmen die für das Showformat „Zuhause im Glück“ aufgezeichnet wurden. Hierzu verpflichtete er sich zur Teilnahme an Interviews und zur Kamerabegleitung. Ferner räumte er der Produktionsgesellschaft umfassende Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Weiterlesen