Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland das sog. Lieferkettengesetz, das Unternehmen unter Androhung empfindlicher Geldbußen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards in Lieferketten verpflichtet. Jetzt drohen durch das geplante EU-Lieferkettengesetz weitere Belastungen und Sanktionen.
Hintergrund
Zum Schutz von Arbeitnehmerrechten, Menschenrechten und Umweltschutzstandards in globalen Lieferketten hat der Gesetzgeber bereits im Juli 2021 das LieferkettensorgfaltspflichtenG – LieferkettenG (LkSG) auf den Weg gebracht, dass in seiner ersten Stufe am 1.1.2023 in Kraft getreten ist (BGBl 2021 I S. 2959). Seit 1.1.2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten umfangreiche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten entlang ihrer Lieferketten überprüfen. Hierzu müssen Risikoanalysen erstellt, Menschenrechtsbeauftragte bestellt und auf den eigenen Internetseiten berichtet werden. Tun das die betroffenen Unternehmen nicht, drohen hohe Geldbußen. Ab 1.1.2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten unter das Gesetz fallen. Eine weitere Verschärfung droht Unternehmen jetzt durch die EU-Lieferketten-Richtlinie, die auf einen Entwurf vom Februar 2022 zurückgeht.
Wie ist der aktuelle Sachstand beim EU-Lieferkettengesetz? Weiterlesen