EU-Lieferkettengesetz geht in die nächste Runde – Welche Verschärfungen drohen deutschen Unternehmen?

Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland das sog. Lieferkettengesetz, das Unternehmen unter Androhung empfindlicher Geldbußen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards in Lieferketten verpflichtet. Jetzt drohen durch das geplante EU-Lieferkettengesetz weitere Belastungen und Sanktionen.

Hintergrund

Zum Schutz von Arbeitnehmerrechten, Menschenrechten und Umweltschutzstandards in globalen Lieferketten hat der Gesetzgeber bereits im Juli 2021 das LieferkettensorgfaltspflichtenG – LieferkettenG (LkSG) auf den Weg gebracht, dass in seiner ersten Stufe am 1.1.2023 in Kraft getreten ist (BGBl 2021 I S. 2959). Seit 1.1.2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten umfangreiche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten entlang ihrer Lieferketten überprüfen. Hierzu müssen Risikoanalysen erstellt, Menschenrechtsbeauftragte bestellt und auf den eigenen Internetseiten berichtet werden. Tun das die betroffenen Unternehmen nicht, drohen hohe Geldbußen. Ab 1.1.2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten unter das Gesetz fallen. Eine weitere Verschärfung droht Unternehmen jetzt durch die EU-Lieferketten-Richtlinie, die auf einen Entwurf vom Februar 2022 zurückgeht.

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Lieferkettengesetz in Kraft – Aufwand und Kosten für Unternehmen steigen

Seit 1.1.2023 gilt das neue Lieferkettensorgfaltenpflichtengesetz – LieferkettenG (LkSG v. 16.07.2021, BGBl 2021 I 2959). Bürokratie- und Kostenlast der Unternehmen steigen – und werden weiter zunehmen!

Hintergrund

Saubere Lieferketten, in denen auf die Einhaltung von Umweltstandards, Menschen und Arbeitnehmerrechten geachtet wird, gehören in einer globalen Wirtschaft inzwischen zum „common sense“. Zum Schutz entsprechender Rechte hat der Gesetzgeber bereits im Juli 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf den Weg gebracht, dass in seiner ersten Stufe am 1.1.2023 in Kraft getreten ist.

Für wen gilt das neue LieferkettenG?

Seit 1.1.2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten umfangreiche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten entlang ihrer Lieferketten überprüfen. Hierzu müssen Risikoanalysen erstellt, Menschenrechtsbeauftragte bestellt und auf den eigenen Internetseiten berichtet werden. Tun das die betroffenen Unternehmen nicht, drohen hohe Geldbußen. Ab 1.1.2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten unter das Gesetz fallen.

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen gelten zunächst für das eigene Unternehmen mit seinen Geschäftsbereichen, darüber hinaus aber auch für alle eigenen Tochterunternehmen weltweit. Da das Gesetz eine Risikoanalyse auch bei den Lieferanten betroffener Unternehmen fordert, sind auch diese bei den Verpflichtungen aus dem LieferkettenG einzubeziehen. Und weil große, schon jetzt unter das Gesetz fallende Unternehmen auch ihre Lieferanten auf die Einhaltung der Anforderungen nach dem LieferkettenG verpflichten, sind „im Sog“ auch viele mittelständische Unternehmen faktisch betroffen, obwohl sie rechtlich nicht unter das Gesetz fallen. Weiterlesen