Regelungen für kurzfristig Beschäftigte ausgeweitet – Betriebe durch Beitragsfreiheit und Lohnsteuerpauschalierung entlastet

Im Zuge einer Fortschreibung des Seefischereigesetzes hat der Bundestag am 22.4.2021 auch zeitlich befristete Sonderregelungen für Saisonbeschäftigte beschlossen. Die Zeitgrenzen für kurzfristig beschäftige Arbeitnehmer sollen ausgeweitet werden.

Wer profitiert davon?

Hintergrund: Beitragsfreiheit und Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung

Für kurzfristig Beschäftigte gelten in der Sozialversicherung Sonderregelungen. In der Renten- Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung gilt hier Beitragsfreiheit. Zudem besteht die Möglichkeit kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer pauschal nach § 40a EStG zu versteuern, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Bislang gilt dies für eine Beschäftigungshöchstdauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.

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