Aktuelles zum Thema „Betriebsaufspaltung und Mandantenstamm“

Bei der Begründung von Betriebsaufspaltungen wird oftmals dem Firmenwert nicht genügend Beachtung geschenkt. Um es drastischer zu formulieren: So manchem Unternehmer ist erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgefallen, dass ein Kundenstamm auf die Betriebs-GmbH übergegangen ist, weil keine ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen zum Verbleib, zum Übergang bzw. zur Verpachtung getroffen worden sind. Allerdings ist die Thematik zugegebenermaßen auch nicht leicht. Es beginnt mit der Ermittlung des Firmenwerts und endet – im Falle der Verpachtung an die Betriebs-GmbH – mit der Festsetzung eines angemessenen Pachtzinses.

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