Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke nachträglicher Vorauszahlungen – Vorsicht!

Da in den nächsten Wochen wieder vermehrt Anträge auf Festsetzung oder Herabsetzung nachträglicher Vorauszahlungen erstellt und übermittelt werden, weise ich für Zwecke des Gewerbesteuermessbetrags auf das (wenig beachtete) Urteil des OVG NRW vom 11. November 2014, Az. 14 A 759/13, hin.

Dieses hat das Verhältnis von Finanzamt (Gewerbesteuermessbescheid) und Kommune (Gewerbesteuerbescheid) für den Bereich der nachträglichen Vorauszahlungen in § 19 Abs. 3 GewStG konkretisiert und könnte in der Praxis zu manchem Änderungsantrag führen, der nicht mehr zeitgerecht berücksichtigt werden kann.

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