Mieten für Messestand keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Es ist wieder Bewegung in dem Thema. Kern des Sachverhalts, über den das FG Düsseldorf (10 K 2717/17 G, Zerl) jüngst zu urteilen hatte war die Frage, ob das Vorhalten einer Messefläche zum Geschäftszweck eines Produktionsbetriebs gehören kann. Streitig war hier, ob die für die Anmietung von Messestandflächen gezahlten Entgelte demnach nach § 8 Nr. 1e GewStG der Hinzurechnung unterliegen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin (A-GmbH) produziert verschiedene Anlagen für die Montage an Privathäusern. Sie beteiligte sich als Ausstellerin an einer 5-tägigen Fachmesse, die lediglich alle drei Jahr stattfindet. Von der Messebetreiberin (M-GmbH) wurde ihr eine Standfläche zugewiesen. Die Klägerin erhielt eine Rechnung, die neben der Standmiete auch einen Beitrag und eine Medienpauschale enthielt. Eine weitere Rechnung der M-GmbH betraf die über dem Messestand errichtete Seilabhängung. Diese Rechnung enthielt u.a.  Arbeitslohn, Kosten für die Anmietung einer Arbeitsbühne und eines Kettenzuges. Weiterlesen

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Anmietung von Messeständen

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, also die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, hat in den letzten Jahren im Rahmen von Betriebsprüfungen immer mehr Raum eingenommen. Man wundert sich ein wenig, was die Finanzverwaltung alles hinzurechnen möchte. Einen schönen Teilerfolg können nun jedoch die Gewerbetreibenden für sich verbuchen, die Messestände anmieten. Auch hier ist nämlich streitig, ob die für die Anmietung von Messestandflächen gezahlten Entgelte unter § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG fallen. Das FG Düsseldorf jedenfalls hat eine Hinzurechnung mit Urteil vom 29.01.2019 (10 K 2717/17 G, Zerl) abgelehnt.

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