Verlängerung der Mietpreisbremse in der parlamentarischen Diskussion

Angesichts des weiter zunehmenden Drucks auf dem Mietmarkt mit weiter steigenden Mietpreisen nimmt der Druck auf die Politik zu, regulierend in die Preisbildung mit der sog. Mietpreisbremse (§ 556d, e BGB) einzugreifen und die aktuell am 31.12.2025 endende sog. Mietpreisbremse zu verlängern. Wie ist der aktuelle Sachstand?

Hintergrund

Die Mietpreisbremse wurde im Jahr 2015 eingeführt und wurde 2020 nach einer Entscheidung des BVerfG (BVerfG, v. 18.7.2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18) verschärft: Die Bundesregierung brachte einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/15824) zur Verlängerung und Verschärfung der „Mietpreisbremse“ (§§ 556d, e BGB) ein mit dem Ziel, in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt eine Begrenzung bei Mieterhöhungen vorzusehen; andernfalls wäre die bestehende Regelung zum Jahresende 2020 ausgelaufen, Der Bundestag hatte am 14.2.2020 in 2./3. Lesung der Verschärfung der Mietpreisbremse zugestimmt, der Bundesrat am 13.3.2020 (BR-Drs. 78/20 vom 13.3.2020) zugestimmt. Das Gesetz (BGBl. I 2020 S.540) ermöglicht den Ländern, Wohnungsmieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt weiterhin zu begrenzen: Auf maximal zehn Prozent über dem Vergleichsindex bei Vertragsabschluss. Ist das Mietobjekt neu gebaut oder umfassend modernisiert, gelten die Einschränkungen der Mietpreisbremse aber nicht.

Die Mietpreisbremse läuft nach aktueller Rechtslage zum 31.12.2025 aus. Im Kern legt die Mietpreisbremse fest, dass die Miete bei der Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. Dies gilt nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, also zum Beispiel dort, wo Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder die Bevölkerung besonders stark wächst, ohne dass der Wohnungsneubau damit Schritt hält. Welche Gebiete dazugehören, legen die jeweiligen Landesregierungen fest.

Aktueller Beratungsstand in Bundestag und Bundesrat

Nach dem Bruch der Ampelregierung am 6.11.2024 gibt es ganz aktuell zwei Gesetzgebungsinitiativen mit dem Ziel, die derzeit geltende gesetzliche Mietpreisbremse über den 31.12.2025 hinaus zu verlängern. Weiterlesen

Mietpreisbremse auf der Kippe

Das Bundeskabinett hat am 11.12.2024 den Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn beschlossen, mit dem die geltende Mietpreisbremse bis 2029 verlängert werden soll. Ob das Gesetz angesichts der am 16.12.2024 anstehenden Vertrauensfrage des Bundeskanzlers noch fristgerecht verabschiedet wird, scheint fraglich.

SPD erhöht Druck für Verlängerung der Mietpreisbremse

Mit dem jetzt vom Minderheitskabinett unter Führung des SPD beschlossenen Gesetzentwurf soll den Landesregierungen ermöglicht werden, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt auch über den 31.12.2025 hinaus durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Das bedeutet, dass in den so festgelegten Gebieten die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete regelmäßig höchstens um 10 Prozent übersteigen darf. Zudem soll die Mietpreisbremse auch auf Wohnungen angewendet werden, die nach dem 1.10.2014 und bis zum 1.10.2019 erstmals genutzt und vermietet wurden. Neu ist, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse bis Ende 2029 gelten soll, also ein Jahr länger als noch im ursprünglichen Gesetzentwurf des früheren Bundesjustizministers Buschmann vorgesehen.

Wie geht’s weiter? Weiterlesen

Bundesrat stimmt zu: Verlängerung der (verschärften) Mietpreisbremse beschlossen!

Die Mietpreisbremse wird verlängert und verschärft: Der Bundesrat hat einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 13.3.2020 zugestimmt.

Hintergrund

Ich hatte berichtet: Erst im Juli 2019 hatte das BVerfG entschieden, dass die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sog. Mietpreisbremse) nicht  verfassungswidrig sind: Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz (BVerfG, v. 18.7.2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18). Die Bundesregierung hatte daraufhin einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/15824 zur Verlängerung und Verschärfung der „Mietpreisbremse“ (§§ 556d, e BGB) eingebracht mit dem Ziel, in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt eine Begrenzung bei Mieterhöhungen vorzusehen; andernfalls wäre die bestehende Regelung zum Jahresende 2020 ausgelaufen, die Rechtsgrundlage wäre weggefallen.

Der Bundestag hatte am 14.2.2020 in 2./3. Lesung der Verschärfung der Mietpreisbremse zugestimmt. Die Abgeordneten votierten mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von FDP und AfD bei Enthaltung der Fraktion Die Linke für einen vom Rechtsausschuss geänderten Gesetzentwurf der Regierung „zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ v. 11.12.2019 (BT-Drs. 19/15824). Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, war die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Diese Zustimmung hat der Bundesrat in seiner 986. Sitzung am 13.3.2020 erteilt und  beschlossen, einen Antrag nach Art. 77 Abs. 2  Grundgesetz nicht zu stellen.

Änderung bis längstens Ende 2025

Das Gesetz ermöglicht den Ländern, Wohnungsmieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt weiterhin zu begrenzen: Auf maximal zehn Prozent über dem Vergleichsindex bei Vertragsabschluss. Ist Mietobjekt neu gebaut oder umfassend modernisiert, gelten die Einschränkungen der Mietpreisbremse aber nicht. Das gilt auch, wenn der Vormieter eine Miete gezahlt hat, die mehr als zehn Prozent über der ortüblichen Vergleichsmiete liegt.

Die entsprechenden Rechtsverordnungen für die Mietpreisbremse in den Ländern gelten längstens fünf Jahre. Spätestens Ende 2025 treten sie außer Kraft; es sei denn der Gesetzgeber verlängert abermals die Vorschriften. In der Vergangenheit haben bislang nicht alle Länder von der Mietpreisbremse Gebrauch gemacht. In der Rechtsverordnung der Landesregierung muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen Gründen das jeweilige Gebiet in den Kreis des Mieterschutzes aufgenommen worden ist. Allerdings wurden in der Vergangenheit in etlichen Ländern die entsprechenden Rechtsverordnungen von den zuständigen Landgerichten aus formellen Gründen für unwirksam erklärt (z.B. LG Stuttgart v. 13.2019 – 13 S 181/18; LG München v. 6.12.2017 – 14 S 10058/17).

Anspruch Rückzahlung der gesamten, zu viel gezahlten Miete

Anders als bislang können Mieterinnen und Mieter künftig die gesamte zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Voraussetzung ist, dass sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. Andernfalls besteht nur ein Anspruch auf die unzulässig zu viel gezahlte Miete, die nach Zugang der Rüge fällig wurde. Gleiches gilt, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Rüge bereits beendet ist. In beiden Fällen gilt: In Gebieten mit einer durch Rechtsverordnung geltenden Mietpreisbremse sind Vermieter gut beraten, sich an die neuen Spielregeln zu halten – andernfalls drohen empfindliche Rückzahlungen.

Wie geht es weiter?

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt zu Beginn des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, voraussichtlich also nicht vor dem 1.4.2020. Danach muss zunächst abgewartet werden, ob die Mietpreisbremse zur erhofften Entspannung am Wohnungsmarkt durch Begrenzung des Mietpreisniveaus beiträgt.

Weitere Informationen:

Mietpreisbremse – Bundestag beschließt Verschärfungen

Der Gesetzgeber will die Mietpreisbremse schärfen. Den Ländern soll bis Ende 2025 ermöglicht werden, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erneut durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Geltungsdauer einer solchen Rechtsverordnung soll wie bisher höchstens fünf Jahre betragen. Zum anderen soll der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert werden. Dies hat der Bundestag auf Vorschlag des federführenden Rechtsausschusses am 14.2.2020 beschlossen. Was bedeutet das? Weiterlesen

Bundesverfassungsgericht: Mietpreisbremse mit Grundgesetz vereinbar!

Erst am 18.8.2019 hat sich der Koalitionsausschuss auf eine Verlängerung der sog. Mietpreisbremse bis 2025 und eine weitere Verschärfung verständigt. Am 20.8.2019 hat das Bundesverfassungsgericht nun mitgeteilt, dass die 2015 eingeführte Mietpreisbremse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG v. 18.7.2019 – 1 BvR 1595/18; 1 BvL 1/18 und 1 BvL 4/18). Das schafft Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter.

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