Minijobber: Versteuerung der Energiepreispauschale per Umweg?

In den FAQ zur Energiepreispauschale heißt es derzeit: „Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.“ (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html)

Damit können Minijobber, die nicht noch zusätzlich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und die auch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit beziehen, davon ausgehen, dass sie ihre Energiepreispauschale „brutto für netto“ kassieren.

Aber: Es dürfte viele Rentner geben, die Weiterlesen

BAG: Kein Lohn für Minijobber bei behördlicher Corona-Schließung – Was hat das für Konsequenzen?

Muss ein Unternehmen wegen eines von den Behörden angeordneten Corona-Lockdowns schließen, haben Minijobber/innen für diesen Zeitraum keinen Lohnanspruch. Das hat das BAG (13.10.2021 – 5 AZR 211/21) entschieden. Welche praktischen Folgen hat das?

Sachverhalt und Entscheidung

Die als sog. Minijobberin beschäftigte Klägerin hatte die Auszahlung ihres Lohns in Höhe von 432 Euro gefordert, obwohl das Geschäft coronabedingt aufgrund behördlicher Verordnung im April 2020 geschlossen war. In den ersten beiden Instanzen hatte die Klägerin noch Recht bekommen. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage abgewiesen. Begründung: Geschäftsschließungen per Corona-Verordnung zur Eindämmung der Pandemie gehören nach Ansicht des BAG nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko für Unternehmer. Damit tragen sie auch nicht das Risiko für den Arbeitsausfall von Minijobbern tragen und sind nicht verpflichtet, ihnen in dieser Zeit eine Vergütung zu zahlen.

Worin liegt die besondere Bedeutung der Entscheidung?

Das BAG-Urteil betrifft den Lohnanspruch einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin (Minijob bis 450 Euro), deren Arbeitslohn bis zu einem Einkommen von 5.400 Euro/Jahr sozialversicherungsfrei ist; nur in der Rentenversicherung besteht seit dem 01.01.2013 eine Versicherungspflicht, von der der geringfügig Beschäftigte sich allerdings befreien lassen kann. Das bedeutet, dass für den Minijobber auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.

Jetzt hat das BAG das sog. Unternehmerrisiko begrenzt: Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage und nicht etwa ein Umstand, der in die Risikosphäre des Arbeitgebers fällt. Weiterlesen

Fallstrick: Arbeit auf Abruf beim Minijob

Minijobs sind gut geeignet, schwer absehbare Arbeitsspitzen im Unternehmen abzudecken. Es kommt daher nicht selten vor, dass Minijobber auf Abruf ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stehen (sog. Arbeit auf Abruf). Ist beispielsweise in der Gastronomie viel los, wird kurzfristig telefonisch Verstärkung geholt. Eine Gesetzesänderung sorgt hier ab 2019 für einen Fallstrick.


Was hat sich geändert?

Eine Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Ursache. Hierin heißt es ab 2019 in § 12 TzBfG:

„Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. 3 Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. 4 Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.“

 Worin liegt das Problem?

Besteht mit dem Minijobber kein Arbeitsvertrag oder enthält ein bestehender Arbeitsvertrag keine Aussage zur wöchentlichen Arbeitszeit, gilt für die Sozialversicherung regelmäßig eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Bis 2018 wurden hier nur 10 Arbeitsstunden angenommen. Diese Verdoppelung hat Konsequenzen. Sie ahnen es vielleicht, hier kommt das Thema „Mindestlohn“ ins Spiel. Weiterlesen