Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen identisch sein

Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug muss die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer gegeben sein. Die Angabe der Anschrift, des Namens und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers soll es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen. In einem aktuellen Urteil hat der BFH einem Unternehmer den Vorsteuerabzug versagt, weil er offenbar einem Bekannten „blind vertraut“ hat und sich letztlich herausstellte, dass Lieferanten und Rechnungsaussteller nicht übereinstimmten (BFH-Urteil vom 14.2.2019, V R 47/16, NWB OAAAH-15429).

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