VGA wegen mangelnder Verzinsung auf dem Verrechnungskonto

Es entspricht eigentlich der ständigen Rechtsprechung, dass die nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung führen kann.

So zuletzt das Schleswig-Holsteinische FG mit Urteil vom 28.5.2020 (Az: 1 K 67/17). Damit befindet sich das Gericht nicht in schlechter Gesellschaft, denn schon mit Urteil vom 23.6.1981 (Az. VIII R 102/80) hat der BFH mit Blick auf ein Gesellschafter-Verrechnungskonto so entschieden. Zuletzt hatte auch das FG München mit Urteil vom 25.4.2016 (Az. 7 K 531/15) eine Entscheidung auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung getroffen.

Die ständige Rechtsprechung zu dem Thema scheint also klar zu sein. Fraglich daher, warum die Entscheidung aus Schleswig Holstein interessant sein könnte. Weiterlesen

Negativzinsen: BMF bleibt bei harter Linie – mit einer Ausnahme

Negativzins, Strafzins, Minuszins – immer mehr Anleger zahlen für ihre Einlagen bei den Banken „drauf“. Und wie steht die Finanzverwaltung zu den Negativzinsen? Sie sieht darin wirtschaftlich eine Verwahr- oder Einlagegebühr und mithin Werbungskosten. Diese sind aber bei Privatanlegern vom Sparer-Pauschbetrag erfasst, mit ihm also abgegolten (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl 2015 I S. 473). Jüngst hat das BMF seine Haltung noch einmal bekräftigt, und zwar mit BMF-Schreiben vom 19.2.2021 (IV C 1-S 2252/19/10003 :007, Rz. 129a).

Doch immerhin: Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten („Staffelzinsen“) sei die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Sei die Gesamtverzinsung positiv, so handele es sich insgesamt um Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG – eine Verrechnung ist also zulässig. Eine negative Gesamtverzinsung sei hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln.

Herr Professor Jahn hat bereits in seinem Blog „Negativzinsen bleiben weiterhin nicht abzugsfähig“ von Anfang 2020 darauf hingewiesen, dass von politischer Seite keine Unterstützung zu erwarten ist. Der BT-Finanzausschuss hatte eine Gesetzesinitiative der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/15771) zurückgewiesen, künftig Negativzinsen im Steuerrecht stärker zu berücksichtigen.

An dieser Stelle kann ich nicht anders und muss aus der damaligen Pressemeldung „heute im Bundestag – hib“ vom 15.1.2020 zitieren: Weiterlesen

Negativzinsen bleiben weiterhin nicht abzugsfähig

Negativzinsen bleiben weiterhin nicht abzugsfähig

Der BT-Finanzausschuss hat eine Gesetzesinitiative der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/15771) zurückgewiesen, künftig Negativzinsen im Steuerrecht stärker zu berücksichtigen; das ist angesichts des anhaltenden Zinstals und infolgedessen immer häufiger für Bankguthaben zu zahlenden „Strafzinsen“ zu bedauern.

Hintergrund

Nach neuen Daten der EZB-Bankenaufsicht, die derzeit im Euroraum 117 Banken überwacht, verdienen deutsche Banken im internationalen Vergleich immer weniger: die zusammengefasste Eigenkapitalrendite (ROI) der Bankinstitute in Deutschland lag im letzten Jahr nur bei 0,42 Prozent (Frankreich: 6,32 Prozent; Italien: 7,59 Prozent), das ist der niedrigste Wert in der Eurozone. Schuld an dieser Misere ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau, bei dem Banken mit ihrem Geschäftsmodell immer weniger verdienen. Weiterlesen

Negativzinsen für Privatanleger: Einkommensteuerliche Entlastung?

Negativzinsen der Europäischen Zentralbank geben verschiedene Kreditinstitute inzwischen an Privatkunden weiter. CSU-Chef Markus Söder fordert daher ein politisches Eingreifen, das Sparer schützt und von Negativzinsen befreit. Die Entlastung ermöglichen könne eine steuerliche Geltendmachung von Negativzinsen.

Status quo

Für Privatanleger stellen Negativzinsen derzeit keine (negativen) Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Diese werden als Verwahrgebühr behandelt, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag erfasst werden – und sich damit im Regelfall steuerlich nicht auswirken.

Für Geschäftskunden gab es bereits zuvor steuerlichen Regelungsbedarf zu Negativzinsen: Gewerbesteuerlich werden Negativzinsen als Verwahr-Gebühren wie Betriebsausgaben behandelt und entgehen dadurch der den Gewerbeertrag erhöhenden Hinzurechnung
(Gleich lautende Ländererlasse vom 17.11.2015, BStBl I S. 896).

Wie eine einkommensteuerliche Entlastung aussehen könnte

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Steuerliche Behandlung von Negativzinsen

Verrückte Dinge spielen sich auf dem Geldmarkt ab! Banken und Kreditinstituten erheben bei Kontoguthaben zunehmend „Strafzinsen“. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie diese Zinsen zu berücksichtigen sind. Stellen diese negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar? Ist eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vorzunehmen? Und was ist mit der Umsatzsteuer? Der folgende Beitrag soll hierzu einen kurzen Überblick geben.

Einkommensteuer

Negativen Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital stellen keine Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Sie werden schließlich nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich lt. BMF-Schreiben vom 27.05.2015 vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden diese allerdings als Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst. Weiterlesen

1 + 1 = 0 !?

Zu diesem Ergebnis kommt offensichtlich der Bayrische Finanzminister Söder. Schallend habe ich gestern beim Frühstück über folgende Meldung in der Zeitung gelacht: Weiterlesen