Kassengesetz: Nichtbeanstandung bei fehlender tSE-Aufrüstung jetzt in 15 Bundesländern

Bis auf das Land Bremen wollen jetzt alle restlichen Bundesländer nicht beanstanden, wenn ein Unternehmer mit Computerkasse die erforderliche tSE-Aufrüstung nicht bis 30.9.2020, sondern erst bis 31.3.2020 umsetzt. Worauf ist jetzt zu achten?

Hintergrund

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3000 – kurz: Kassengesetz) wurden Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Kassen(-systeme) ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) aufzurüsten. Angesichts der erheblichen Verzögerungen bei der Zertifizierung von tSE-Lösungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der verspäteten Verfügbarkeit am Markt hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Grund der Intervention des DIHK und anderer Verbände mit Schreiben vom 6.11.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 erlassen.

Wegen der coronabedingten Belastungen der Unternehmen einerseits und der weiterhin ausbleibenden Zertifizierung von Cloud-Lösungen andererseits hatte der DIHK gegenüber dem BMF eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus angemahnt. Das BMF hatte jedoch in einem Schreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – trotz eines gegenteiligen Mehrheitsvotums der mit dem Steuervollzug befassten Bundesländer – eine Anpassung der Frist abgelehnt (ich hatte berichtet).

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