Wann fließen Aufwandspauschalen ab?

Durch Aufwandspauschalen werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten in bestimmter Höhe typisiert berücksichtigt, um erhöhten Ermittlungsaufwand zu vermeiden und das Verwaltungsverfahren einfacher und schneller zu gestalten.

Das prominenteste Beispiel der Aufwandspauschalen ist sicherlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR. Auch von der Betriebsausgabenpauschale für wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeiten wird rege Gebrauch gemacht. Gemeinsam ist diesen Pauschalen wie vielen anderen, dass sich diese zeitlich auf den gesamten Veranlagungszeitraum beziehen.

Schwierigkeiten können sich jedoch bei der zeitlichen Berücksichtigung von ereignisbezogenen Pauschalen ergeben.

Die Umzugskostenpauschale aus R 9.9 Abs. 2 LStR i. V. m. dem BUKG für sonstige Umzugsauslagen stellt ausschließlich auf den Umzug ab. Erfolgt der Umzug jahresübergreifend, wird also in Veranlagungszeitraum 01 begonnen und in Veranlagungszeitraum 02 beendet, ist fraglich, ob die Pauschale steuermindernd in 01 oder in 02 anzusetzen ist.

Interessant ist dies bei Progressionsgefälle zwischen den beiden möglichen Veranlagungszeiträumen und im Falle weiterer persönlicher Umstände, wie z. B. dem Hinzutreten oder Wegfall der Zusammenveranlagung, welche sich auf den persönlichen Steuersatz auswirken.

Welches Jahr ist nun maßgebend?

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Verzugspauschale von 40 € im Arbeitsrecht

Ab dem 1.7.2016 wurde in 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale von Euro 40 eingefügt.

Die Vorschrift lautet:

„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dies kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €. …. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“

Streitig ist, ob diese Regelung auch im Arbeitsgerichtsprozess gilt. Dort ist nämlich in § 12 a ArbGG geregelt, dass im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. Der Wortlaut des § 288 Abs. 5 BGB regelt jedoch auch diesen Fall.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.5.2016 – 2 Ca 5416/15) wendet § 288 Abs. 5 BGB nicht zugunsten von Arbeitnehmern an. Das Gericht meint, dass nach der Vorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB die Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung bestehe. § 12 a ArbGG gehe als spezielle Regelung vor.

Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.10.2016 – 3 Sa 34/16) und das LAG Köln (Urteil vom 22.11.2016 – 12 SA 524/16) sehen dies völlig anders. Weiterlesen