Steuerklassen III/V – Nichtabgabe der Steuererklärung keine Hinterziehung?

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug und haben Ehegatten die Steuerklassenkombination III/V gewählt, so gilt eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Was aber geschieht, wenn die Steuererklärungen über mehrere Jahre hinweg nicht abgegeben werden? Etwas salopp gesagt: Die Steuerpflichtigen erhalten einen Brief des Finanzamts, mit dem sie höflich, aber bestimmt aufgefordert werden, die Steuererklärungen nachträglich einzureichen.

Nächste Frage: Für wie viele Jahre müssen Erklärungen erstellt werden? Die Antwort: Das Finanzamt will Erklärungen für bis zu 8, wenn nicht gar für bis zu 13 Jahre haben. Diese Zahl ermittelt sich wie folgt: Es gelten zunächst 4 Jahre Festsetzungsverjährung plus 3 Jahre Anlaufhemmung.

Aber: Die Nichtabgabe einer Steuererklärung stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung stets eine Steuerhinterziehung, mindestens aber eine leichtfertige Steuerverkürzung dar. Und dann verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 5 bzw. auf 10 Jahre. Zusammen mit der dreijährigen Verschiebung des Fristbeginns droht also die Nacherklärung für bis zu 13 Jahre. Weiterlesen