Kindergeld für ein Kind im Praxisjahr – auch das FG Münster entscheidet

Kürzlich habe ich einen Blog-Beitrag mit der Überschrift „Wann wird für ein Kind im Praxisjahr Kindergeld gewährt?“ veröffentlicht. Darin bin ich auf das aktuelle BFH-Urteil vom 10.4.2019 eingegangen, mit dem die obersten Finanzrichter eine – positive – Entscheidung des FG Nürnberg zurückgewiesen haben.

Der BFH konnte in der Sache zwar nicht abschließend entscheiden. Allerdings hat er die Kriterien für eine weitere Prüfung festgelegt. Für die Gewährung von Kindergeld während eines Praxisjahres kommt es danach darauf an, dass die Ausbildungsmaßnahmen im Vordergrund stehen und nicht der reine Erwerbscharakter. Für einen im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter sprechen u.a. das Vorhandensein eines Ausbildungsplanes, die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt. Interessanterweise hat nun das FG Münster in einem sehr ähnlichen Sachverhalt das Kindergeld gewährt – und zwar ohne nähere Auseinandersetzung mit den Aussagen im genannten BFH-Urteil, obwohl dieses dem FG Münster eigentlich hätte bekannt sein müssen.

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Wann wird für ein Kind im Praxisjahr Kindergeld gewährt?

Der BFH hat zuletzt in einer wahren Urteilsbatterie zur so genannten mehraktigen Berufsausbildung Stellung genommen. Dabei ist ein Urteil fast etwas untergegangen, das es in sich hat und für viele Eltern den Verlust des Kindergeldes bedeuten kann. Es geht um die Frage, ob Eltern volljähriger Kinder, die sich in einem Praxisjahr befinden, noch Kindergeld erhalten. Das FG Nürnberg hatte diese Frage mit Urteil vom 17.1.2018 (7 K 826/16) im Falle eines angehenden „Landwirtschaftlichen Betriebsleiters“ zwar bejaht, der BFH hat jedoch jüngst der Revision des Finanzamts stattgegeben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen (Urteil vom 10.4.2019, III R 37/18).

Das – mehr oder weniger negative – Urteil ist wohl für viele Eltern überraschend. Allerdings ist das Verfahren noch nicht endgültig verloren, denn der BFH hat dargelegt, wann der Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn sich Kinder in einem Praxisjahr befinden.

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