Die EZB – alles passé mit den EU-Verträgen?

An den internationalen Anleihemärkten erlebt man derzeit eine denkwürdige Entwicklung. Nach Berechnungen von Banken ist es niemals zuvor – zumindest soweit die Markt-Daten zurückreichen – zu einem derartigen Absturz bei den Anleihekursen gekommen, wie es im Moment und in den ersten beiden Quartalen in 2022 zu beobachten ist. Ursache für den Crash am Rentenmarkt ist die Geldpolitik der Notenbanken. Zu lange hatten die US Federal Reserve und die Europäische Zentralbank gehofft, dass der starke Inflationsanstieg (bis ca. 8,1 %) nur von „kurzer Dauer“ sein und quasi von selbst wieder verschwinden würde. Grund sei der „Nachfrageüberhang“, „Lieferkettenprobleme“ oder andauernde Lockdowns in China. Diese Fehleinschätzung rächt sich nun, da sich zeigt, dass die Inflationsrate für eine längere Zeit weit über der eigens gesetzten „Zielmarke“ von zwei Prozent verharrt und ggfs. auch verharren wird.

Das US-Fed ist damit aus der eigenen Langsamkeit herausgestiegen – und hat den Turbo geschaltet. Am Jahresende dürfte der US-Leitzins dann in einer Spanne von 3,50 bis 3,75 Prozent liegen und im nächsten Jahr auf gut vier Prozent angehoben werden.

Gewährleistung einer Unabhängigkeit der EZB?

Die Frage muss man dann stellen: Wie abhängig ist die EZB denn nun seit 2008, der letzten großen (Finanz-) Krise geworden? Wenn man über „operative oder funktionelle Unabhängigkeit der EZB in den Verträgen nachschaut, so bedeutet sie vom Grundsatz, dass die EZB bei der Entscheidung hinsichtlich der Methode, mit der sie ihren Auftrag durchführen möchte, frei ist.

Allerdings ist die EZB durch Art. 127 Abs. 1 des AEU-Vertrag sowie andererseits durch die EZB-Satzung, die gerade Preisstabilität als Ziel der europäischen Geldpolitik vorgeschrieben, gebunden. Insofern bezieht sich die operative Unabhängigkeit lediglich auf die Durchführung des Ziels, unter anderem auch auf die Bestimmung derjenigen Inflation, die (noch oder gerade noch) mit Preisstabilität vereinbar ist, nicht jedoch auf die Festlegung des Ziels an sich. Im AEU-Vertrag steht deutlich: Weiterlesen