Aufwendungen für Studienplatzklage mit Kinderfreibetrag abgegolten

Zahlreiche Studenten machen von der so genannten Studienplatz- oder Kapazitätsklage Gebrauch, um ihren gewünschten Studienplatz – ohne Wartezeiten – zu ergattern. Die Kosten für eine solche Klage, die oftmals von den Eltern getragen werden, können jedoch enorm hoch sein und so stellt sich die Frage, ob diese – von den Eltern – wenigstens steuerlich geltend gemacht werden können.

Jüngst hat jedoch das FG Münster entschieden, dass Aufwendungen der Eltern, die sie im Zusammenhang mit einer Studienplatzklage für ihr Kind getragen haben, nicht abziehbar sind. Die Kosten seien ihrem Wesen nach den Aufwendungen für eine Berufsausbildung zuzuordnen, die mit dem Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag abgegolten sind. Folglich kommt weder ein Abzug als Ausbildungskosten noch als außergewöhnliche Belastung in Betracht (Urteil vom 13.8.2019, 2 K 3783/18 E).

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Außergewöhnliche Belastung: Zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten

Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn es sich um Aufwendungen handelt ohne die der Steuerpflichtigen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können.

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Kein Abzug von Prozesskosten bei Baumängeln

Nach früherer BFH-Rechtsprechung und auch nach neuer Gesetzeslage ab 2013 sind Kosten eines Zivilprozesses nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd absetzbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und „wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

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Scheidungskosten: Gerichtskosten sind noch lange keine Prozesskosten

Rund um die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits (im Gesetz auch durch Klammerzusatz als Prozesskosten bezeichnet) gibt es ein hin und her. In Punkto Scheidungskosten gibt es aber nun einen vollkommen neuen Ansatz.  Weiterlesen

Was ist eigentlich eine Existenzgrundlage?

Kosten für einen Zivilprozess werden gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ohne diesen Prozess bzw. ohne die entsprechenden Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der BFH musste sich in einer aktuellen Entscheidung zwar nicht mit der ab 2013 geltenden Rechtslage befassen, sein Urteil vom 17. Dezember 2015 (VI R 7/14) ist aber auf jüngere Fälle wohl analog anwendbar. Danach gilt:

  • Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
  • Es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.
  • Zivilprozesskosten sind nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war.

Bemerkenswert sind die folgende Sätze aus der Urteilsbegründung: „Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen aber nicht den existenziellen Bereich i.S. des § 33 EStG, auch wenn sie auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet sind …. Sie mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher, nicht aber von existenzieller Bedeutung sein.“ Weiterlesen

Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Änderungswut des Gesetzgeber ist bekanntlich groß und hält Bürger und Steuerberater in Atem. Wer gutmütig ist, glaubt den neuen gesetzlichen Anweisungen. Es lohnt sich aber, kritisch zu hinterfragen, ob das, was geregelt ist, dem Verfassungsrecht entspricht. Nach Richtigkeit isoliert darf man nicht fragen, aber der Begriff der Folgerichtigkeit hat durch das BVerfG seine besondere Dynamik erhalten. Weiterlesen