BaFin-Prüfung im Sand verlaufen: Wie NSI Asset der Kontrolle entging

Die BaFin hatte nach dem Wirecard-Skandal mehr Biss versprochen. Doch es gibt immer wieder Fälle, in denen auch eine bissige BaFin nichts ausrichten kann. So geschehen bei NSI Asset.

Rückblick: Prüfungsanordnung der BaFin

Die BaFin hatte am 22. Dezember 2023 eine Prüfung der NSI Asset AG, einer Holdinggesellschaft mit Beteiligungen an Finanzdienstleistern und Immobilien in Deutschland, angekündigt. Gegenstand der Prüfung waren Konzernabschlüsse und Lageberichte der Jahre 2021 und 2022. Dabei wollte die BaFin unter anderem die Darstellung der Refinanzierungsrisiken, die Prognoseberichterstattung zu Umsatz und EBITDA sowie die Vollständigkeit der Angaben zu nahestehenden Angaben zu nahestehenden Unternehmen und Personen prüfen.

Diese Prüfung spiegelte die damaligen Herausforderungen der Immobilienbranche wider, die durch steigende Zinsen und sinkende Immobilienpreise unter Druck geraten war. Besonders die hohe Verschuldung vieler Unternehmen und die veränderten Marktbedingungen seit dem Ukraine-Krieg hatten die Risiken in diesem Sektor erhöht. Die Ergebnisse der BaFin-Prüfung könnten daher auch für andere Immobilienkonzerne von Bedeutung gewesen sein.

Wie NSI Asset die BaFin Prüfung beendete

Wie NSI Asset das geschafft hat? Weiterlesen

Ist das BZSt für die Außenprüfung in § 50a EStG-Fällen zuständig?

Offenbar wollte eine Konzertdirektion lieber vom BZSt geprüft werden. Sie veranstalte jährlich ein Musikfestival an dem auch ausländische Künstler teilnahmen. Diese sind im Inland mit diesen Honoraren beschränkt steuerpflichtig.

Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichten durch den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG erhoben. Der Auftraggeber behält diese Steuer bei der Auszahlung ein, meldet und zahlt diese an das BZSt.

Die Prüfungsanordnung

Die Konzertdirektion erhielt von ihrem zuständigen Finanzamt eine Prüfungsanordnung, die sich auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG beziehen sollte. Der Veranstalter sah die Zuständigkeit hierfür beim BZSt und klagte gegen diese Prüfungsanordnung.

Der Fall landete beim BFH

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat u.a. die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist das BZSt auch für den Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasst jedoch nicht die Zuständigkeit für Außenprüfungen, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes.

Die Außenprüfung ist eine besondere Sachaufklärungsmaßnahme, die nach einem eigenen, streng formalisierten Verfahren abläuft. Sie ist gerade deshalb auch nicht Teil eines Veranlagungsprozesses.

Allerdings bleibt trotz des BFH-Urteils (I R 21/21 vom 20.12.2023) davon unberührt, dass das BZSt grundsätzlich befugt ist, an einer vom örtlichen FA angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im August 2017

Bei den drei Musterverfahren dieses Monats haben wir ein Kessel Buntes. So geht es einmal um das Differenzkindergeld, die Frage nach einem Veräußerungsverlust bei Kapitaleinkünften sowie um die Hemmung der Festsetzungsfrist bei Prüfungshandlungen.  Weiterlesen