Das neue BMF-Schreiben zum Reverse-Charge Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen (Teil II)

Wegen des vermehrten Aufkommens von Steuerausfällen im Bereich des Voice over IP hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 die umsatzsteuerlichen Regelungen für Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation neu koordiniert. Sie unterliegen seit dem 01.01.2021 dem Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 i.V.m Abs. 5 UStG). In einem BMF-Schreiben hatte die Finanzverwaltung kurz vor Inkrafttreten der neuen umsatzsteuerlichen Regelungen dazu Stellung genommen und ein neues Nachweisformular für Wiederverkäufer etabliert (BMF-Schreiben v. 23.12.2020, und die Ausführungen im Teil I dieses Blog-Beitrags). Nachfolgend werden die im BMF-Schreiben angesprochenen Anwendungs- und Übergangsregelungen vorgestellt.

Nichtbeanstandungsregelung bis 01.04.2021

Für das 1. Quartal 2021 schafft das BMF für die nunmehr dem Reverse-Charge unterliegenden Leistungen eine Übergangsregelung: Bei Leistungen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.04.2021 ausgeführt werden, wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Anwendungsregelungen mit Blick auf den Jahreswechsel

In einem gesonderten Abschnitt nimmt das BMF Stellung zu besonderen Sachverhalten, die mit Blick auf den Jahreswechsel und die korrekte Abrechnung der entsprechenden Leistung zu beachten sind. Weiterlesen

Das neue BMF-Schreiben zum Reverse-Charge Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen (Teil I)

Für umsatzsteuerpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen war bislang der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Er hatte die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen. Für derartige Leistungen ist seit dem 01.01.2021 das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung zu bringen. Dazu wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 der § 13b Abs. 2 UStG um eine Nr. 12 ergänzt.

Gleichzeitig wurde § 13b Abs. 5 UStG nach dem bisherigen Satz 5 ergänzt: Danach schuldet der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen die Steuer, „wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist.“ Für Nachweiszwecke wurde dazu das Instrument der Wiederverkäuferbescheinigung geschaffen.

BMF-Schreiben v. 23.12.2020

Rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung der Vorschriften hat sich das BMF in einem umfassenden Schreiben (BMF-Schr. v. 23.12.2020, III C 3 – S 7279/19/10006 :002)  zu den neuen Grundsätzen geäußert. Neben zahlreichen Anpassungen, die aufgrund der neuen Vorschrift innerhalb des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses notwendig geworden sind, nimmt das BMF mit 13b.7b UStAE auch Neueinfügungen in den Anwendungserlass vor. Weiterlesen